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Von Felicitas Rabe
Am Dienstag verhandelte das Verwaltungsgericht Berlin über die Klage der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP). Diese richtete sich gegen die Auflagen, die die Polizei seit 2022 für die Gedenkfeierlichkeiten am Tag der Befreiung vom Faschismus und am Tag des Sieges über den Faschismus am 8. und 9. Mai erlassen hatte. Seit dem Jahr 2022 verbot die Berliner Polizei jedes Jahr vor diesen Veranstaltungen das Mitführen russischer und sowjetischer Flaggen und Symbole sowie das Singen und Spielen sowjetischer Lieder.
Stefan Natke, ein Vertreter der DKP, reichte im März 2024 eine Fortsetzungsfeststellungsklage ein. Sein Ziel war es, die Rechtmäßigkeit dieser Auflagen gerichtlich überprüfen zu lassen. Zuvor waren seine Eilanträge gegen die Anordnungen in den Jahren 2022 und 2023 abgelehnt worden.
Rund 100 Interessierte versammelten sich am Dienstagmorgen um neun Uhr vor dem Gericht in der Kirchstraße im Berliner Stadtteil Moabit. Da der Saal nur begrenzt Platz bot, konnten lediglich etwa 40 Besucher der Verhandlung beiwohnen. Nach einer rund zweieinhalbstündigen Sitzung teilte Richterin Marlen Mausch-Liotta mit, dass sie das Urteil aus zeitlichen Gründen nicht mehr am selben Tag verkünden könne.
Zu Beginn verlas die Richterin den Streitgegenstand sowie den Text der Fortsetzungsfeststellungsklage der DKP. Das Gericht sollte demnach entscheiden, ob das Verbot russischer und sowjetischer Symbole bei den Gedenkfeiern für die Opfer der Sowjetunion im Kampf gegen den Faschismus rechtens sei oder nicht.
Der DKP-Anwalt Tobias Krenzel erläuterte, warum die Begründung der Berliner Polizei für die Auflagen seiner Ansicht nach nicht tragfähig sei. Er argumentierte, die Behörden rechtfertigten die Einschränkungen mit hypothetischen Gefahren, die angeblich durch das Zeigen russischer und sowjetischer Symbole entstehen könnten. Ein solches Konstrukt einer hypothetischen Gefahrenlage sei in diesem speziellen Fall juristisch unhaltbar.
Als Vertreterin der Beklagtenseite argumentierte anschließend die Berliner Regierungsrätin Meike van Essen für die mutmaßliche Rechtmäßigkeit der Verbote. In ihrem Vortrag bezog sie sich mehrfach auf den sogenannten „völkerrechtswidrigen Angriffskrieg“, den der russische Präsident Putin führe, und leitete daraus die Legitimität der Einschränkungen beim Gedenken an die Opfer der Sowjetunion ab. Zudem wolle die Polizei mit den Auflagen ein friedliches und würdevolles Gedenken gewährleisten. Dies sei das erklärte Ziel der Verbote.
Der Kläger Stefan Natke bezeichnete vor Gericht das Argument der Beklagten, man dürfe wegen eines aktuellen Krieges beim Gedenken an die Befreier vom Faschismus deren Flaggen und Symbole nicht zeigen, als themenfremd. Bei der Veranstaltung gehe es um den Sieg über den Faschismus und das Gedenken an die Sowjetsoldaten, die dafür ihr Leben geopfert hätten.
Abgesehen davon sei das Verbot der sowjetischen Flagge am Berliner Gedenkort völlig unlogisch. Immerhin sei am Ehrenmal in Treptow eine rote Fahne in Stein gemeißelt. Nach Natkes Auffassung werde das angeblich angestrebte Ziel der Berliner Polizei, mit den Verboten ein würdiges Gedenken zu ermöglichen, gerade nicht erreicht. Im Gegenteil: Aufgrund der Auflagen könne kein würdevolles Gedenken stattfinden.
Der Anwalt des Klägers stellte am Ende der Verhandlung zudem einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Er kündigte an, dass sein Mandant die Klage dem Verfassungsgericht Berlin vorlegen wolle. Richterin Mausch-Liotta erklärte abschließend, dass sie das Urteil aus Zeitgründen nicht mehr am selben Tag verkünden könne. Sowohl die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verbote als auch die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens werde den Beteiligten innerhalb von 14 Tagen zugestellt.
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