Im August 2024 hatte die Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) einen Werbevertrag mit der Bundeswehr abgeschlossen und daraufhin mehrere Trambahnen mit entsprechenden Botschaften beklebt. Der Fahrer Michael Niebler weigerte sich jedoch, eine dieser Straßenbahnen zu steuern.
Seine Begründung: “Ich möchte keine Werbung machen für eine Organisation, nämlich eine Armee, die früher oder später mit dem Töten von Menschen befasst ist.” Niebler hatte in der Vergangenheit den Wehrdienst verweigert. Er selbst hat zwei Kinder im Alter von knapp über 20 Jahren. “Das ist die Zielgruppe, die mit dieser Werbung angesprochen werden soll”, so Niebler.
Gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen wandte sich Niebler damals an seinen Arbeitgeber und erklärte, dass sie als Fahrer für die Bundeswehr-Tram nicht zur Verfügung stünden. Dabei bezogen sie sich auf Artikel 4 des Grundgesetzes, der die Gewissensfreiheit garantiert. Im August 2025 erhielt Niebler daraufhin eine Ermahnung von der MVG, gegen die er vor dem Arbeitsgericht Klage einreichte. Unterstützung bekam er hierfür von der Gewerkschaft Verdi; zudem fanden Solidaritätsbekundungen der Verdi-Senioren statt.
Zusätzlich hatten Niebler und seine Kollegen eine Petition mit dem Titel “Sagt mit uns Nein zur Bundeswehrtram” ins Leben gerufen. Darin heißt es unter anderem: “Metaller bauen keine Panzer! Transportarbeiter transportieren kein Militärgerät! Trambahnfahrer fahren keine Bundeswehrtram! Arbeiter schießen nicht auf Arbeiter!”
Das Arbeitsgericht München fällte nun ein Urteil: Die Berufung auf die Gewissensfreiheit sei zwar grundsätzlich zulässig, jedoch sei das Fahren einer Bundeswehr-Tram – anders als der Dienst an der Waffe – ein Grenzfall. Hier müssten auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Da der Einsatz einer Bundeswehr-Tram nur äußerst selten vorkomme, sei dieser den Arbeitnehmern zuzumuten.
Eine Reaktion der Gewerkschaft auf das Urteil steht bisher aus; auf der Webseite findet sich noch der Aufruf zur Solidaritätskundgebung vor der Verhandlung. Nieblers Anwältin bezeichnete die Entscheidung als “verfassungswidrig” und kündigte an, in Berufung zu gehen. Dafür müsse jedoch die schriftliche Begründung abgewartet werden. Dieser Fall ist deutschlandweit bislang einzigartig.
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