Von Darja Sergejewa
Das russische Außenministerium kommentierte die Entscheidung wie folgt:
“Dieser Fall von enormer geopolitischer, völkerrechtlicher und historischer Tragweite endete mit einem überzeugenden Sieg für die Russische Föderation. Die zahlreichen Klagen Kiews, die Russland Verstöße gegen Dutzende Artikel der UN-Seerechtskonvention vorgeworfen hatten, wurden zurückgewiesen. Die Versuche der Ukraine, die Souveränität der Russischen Föderation über die Halbinsel Krim und die angrenzenden Seegebiete anzufechten, sind gescheitert … Diese Entscheidung des Schiedsgerichts ist eine empfindliche Niederlage für die Ukraine und den Westen in dem von ihnen entfesselten „Rechtskrieg“ gegen Russland.“
Es lohnt sich, an die wesentlichen Details des Verfahrens zu erinnern und die Kernpunkte des Schiedsspruchs zu analysieren.
Die erhobenen Vorwürfe
Am 16. September 2016 leitete die Ukraine auf Basis der UN-Seerechtskonvention von 1982 ein Schiedsverfahren vor dem Ständigen Schiedshof in Den Haag ein. Die Vorwürfe gegen Russland betrafen vor allem den Bau der Kertsch-Brücke ohne vorherige Abstimmung – mit der Forderung, die Brücke so anzupassen, dass große Schiffe die Meerenge wieder passieren können – sowie die rechtswidrige Aussetzung des Rechts auf friedliche Durchfahrt für ausländische Kriegsschiffe in den Hoheitsgewässern und die unrechtmäßigen Kontrollen von Schiffen unter ukrainischer und anderen Flaggen im Asowschen Meer.
Zudem verlangte die Ukraine die Rückgabe der Eigentumsrechte an den Bohrinseln „Tawrida“ und „Siwasch“. Ein weiterer Punkt waren unzureichende Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt, eine Ölverschmutzung und die unterlassene Information anderer Staaten über Gefahren. Dafür forderte Kiew „Wiedergutmachung und Entschädigung, um die Meeresumwelt des Schwarzen Meeres so weit wie möglich in den Zustand vor den Bauprojekten zurückzuversetzen“.
Fragen der Zuständigkeit
Bereits vor der eigentlichen Verhandlung argumentierte Russland, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, da der Streit die Souveränität über die Krim berühre und diese Frage zentral, nicht nebensächlich sei. Die Ukraine hingegen behauptete, es gebe keinen Territorialstreit mit Russland über die Krim, weshalb die Zuständigkeit gegeben sei.
Das Gericht fällte eine recht „ausgefeilte“ Entscheidung: Es sei zwar nicht befugt, Fragen zu prüfen, die direkt oder indirekt die Souveränität einer Partei über die Krim betreffen – wie Russland gefordert hatte. Es behielt sich jedoch vor, Fragen zu behandeln, für deren Beantwortung die Feststellung, wer der „Anrainerstaat“ sei, nicht nötig sei.
Russland wies außerdem darauf hin, dass der Status des Asowschen Meeres und der Straße von Kertsch als historische Binnengewässer (die früher unter gemeinsamer Souveränität von Ukraine und Russland standen und nun allein Russland unterstehen) die Zuständigkeit des Gerichts ausschließe. Denn Artikel 298 der Seerechtskonvention erlaubt es, Streitigkeiten über „historische Buchten und Rechtsgrundlagen“ von der internationalen Gerichtsbarkeit auszunehmen. Zudem sei die Rechtsordnung der Binnengewässer eine faktische Lücke in der Konvention, weshalb die ukrainische Klage gar keine Verstöße gegen das Übereinkommen betreffen könne.
Das Schiedsgericht wies diese Einwände jedoch zurück. Selbst wenn Binnengewässer in der Konvention weniger detailliert geregelt seien als das Küstenmeer, bedeute das nicht, dass ein Streit über Schifffahrt oder andere Handlungen in solchen Gewässern kein Streit über die Auslegung oder Anwendung der Konvention sein könne.
Die Ukraine bestand von Anfang an darauf, dass für die Anerkennung von von mehreren Staaten umgebenen Buchten als Binnengewässer drei Bedingungen erfüllt sein müssten: Die Bucht sei zu klein für eine ausschließliche Wirtschaftszone oder die Hohe See; die Ausübung der Souveränität verletze keine berechtigten Interessen Dritter; alle Anrainer hätten der Einstufung ausdrücklich zugestimmt. Russland lehnte diese Position kategorisch ab – zum einen, weil die Ukraine keine Belege dafür lieferte, dass diese Kriterien allgemein anerkannte Völkerrechtsnormen seien, und zum anderen, weil sie, selbst wenn sie existierten, für das Verfahren keine rechtliche Bedeutung hätten.
Zudem verwies Russland auf eine „grundlegende Änderung der Umstände“: Die Angliederung der Volksrepubliken Donezk, Lugansk sowie der Gebiete Saporoschje und Cherson infolge von Referenden habe die Lage verändert – die Ukraine sei nun kein Anrainerstaat des Asowschen Meeres mehr. Das Gericht wies auch dieses Argument zurück, da die Zuständigkeit nach den Tatsachen und der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestimmt werde. Spätere Änderungen könnten eine bereits entstandene Zuständigkeit nicht rückwirkend aufheben.
Ein ähnlicher Verweis auf Artikel 298 der Seerechtskonvention betraf „militärische Aktivitäten“. Russland argumentierte, viele Handlungen der Ukraine – etwa die Aneignung von Gasfeldern unter körperlicher Gewalt, die angebliche Einmischung des FSB bei Schiffen, die Eroberung von Plattformen durch russische Streitkräfte oder die Behinderung der Durchfahrt durch die Straße von Kertsch – seien militärischer Natur.
- Die Aneignung von Gasfeldern und Fördergebieten unter Einsatz von „körperlicher Gewalt“,
- die mutmaßliche rechtswidrige Einmischung bei Schiffen unter ukrainischer Flagge durch „bewaffnete Mitarbeiter des russischen FSB“,
- die angebliche Eroberung und Besetzung ukrainischer Offshore-Plattformen durch russische Truppen,
- die Behinderung der Durchfahrt durch die Straße von Kertsch „unter Anwendung von Gewalt“,
- die angebliche Einmischung russischer Streitkräfte in den Schutz archäologischer und historischer Stätten in ukrainischen Meeresgebieten.
Das Gericht stellte fest, dass für die Einstufung als „Kriegshandlungen“ im Sinne von Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe b keine Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge notwendig seien. Solche Handlungen könnten auch von staatlichen Schiffen und Luftfahrzeugen im nichtkommerziellen Dienst durchgeführt werden.
Allerdings reiche die bloße Anwesenheit oder Beteiligung von Kriegsschiffen nicht aus, um die Ausnahme für Kriegshandlungen anzuwenden. Es gebe keine einheitliche Staatspraxis dazu, welche Handlungen als „militärisch“ gelten: Was einige Staaten als zivil oder strafrechtlich betrachten, bezeichnen andere als militärisch, und viele Staaten setzen Militärkräfte auch für nichtmilitärische Aufgaben ein, etwa bei Katastrophenhilfe oder der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung.
Was die Behauptung angeht, Russland habe der Ukraine den Zugang zu Öl- und Gasvorkommen durch „körperliche Gewalt“ verwehrt, wies das Gericht darauf hin, dass die Anwendung körperlicher Gewalt allein nicht ausreiche, um auf einen militärischen Charakter zu schließen. Auch Strafverfolgungsbehörden seien berechtigt, körperliche Gewalt anzuwenden, ohne dass ihre Handlungen als militärisch gelten.
Inden umstrittenen Seegebieten habe Russland Lizenzen für die Kohlenwasserstoffförderung an zivile Wirtschaftsunternehmen vergeben und die Ressourcennutzung im Rahmen eines zivilrechtlichen Systems geregelt. Die angebliche Gewalt habe offenbar darauf abgezielt, zivile Aktivitäten wie die Förderung und Bewirtschaftung der Gebiete aufrechtzuerhalten.
Bezüglich der angeblichen rechtswidrigen Einmischung bei Schiffen unter ukrainischer Flagge und stationären Plattformen stellte das Gericht fest, dass Russland zwar auf den Einsatz von Militärschiffen, -fahrzeugen und -personal verweise, die Handlungen selbst jedoch objektiv nicht als militärisch eingestuft werden könnten: Die Festnahme und anschließende Freilassung des Kapitäns eines zivilen Schiffes nach Zahlung einer Geldstrafe sei ordnungsgemäß als Strafverfolgungsmaßnahme zu werten, und die Bewachung sowie Überwachung von Arbeiten auf Ölplattformen seien keine rein militärischen Handlungen und würden häufig von privaten Sicherheitskräften durchgeführt.
Die angebliche Bedrängung ukrainischer Schiffe habe hauptsächlich in gefährlichen Annäherungen, fehlendem Funkkontakt und Verstößen gegen die Regeln der sicheren Schifffahrt bestanden. Die Tatsache, dass einige der betroffenen ukrainischen Schiffe den Seestreitkräften der Ukraine angehörten, mache den Streitfall nicht zu einem über militärische Handlungen.
Was das Unterwasserkulturerbe betrifft, so war das Gericht der Ansicht, dass die Durchführung archäologischer Expeditionen durch die russischen Streitkräfte – zumindest in einigen Fällen in Zusammenarbeit mit Zivilisten – nicht zu dem Schluss führe, dass der Streit zwischen den Parteien in dieser Frage militärische Handlungen betreffe.
Dementsprechend hielt das Schiedsgericht diese Einwände der Russischen Föderation – ebenso wie die vorherigen – für unbegründet. Dies konnte zu einem bestimmten Zeitpunkt als überzeugender Wille gewertet werden, mit allen Mitteln die Position der ukrainischen Seite zu stützen.
Ausgang des Verfahrens
Vor diesem Hintergrund kam der am 15. Juni 2026 verkündete endgültige Schiedsspruch für viele russische Experten als angenehme Überraschung. Darin gab das Schiedsgericht den Forderungen der Ukraine nur insoweit statt, als diese ausschließlich Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Meeresumwelt bei der Durchführung bestimmter Arbeiten betrafen.
Nach Ansicht des Gerichts habe Russland die Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht sorgfältig genug durchgeführt, keine angemessenen ökologischen Basisinformationen erhoben und die Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse solcher Prüfungen nicht erfüllt. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Pflicht zur Zusammenarbeit in geschlossenen oder halbgeschlossenen Meeren (zu denen sowohl das Asowsche als auch das Schwarze Meer vollständig gehören) nicht fakultativ, sondern Teil der allgemeinen Verpflichtung der Staaten zu redlichem Verhalten sei. Russland wurde jedoch nicht verpflichtet, den verursachten Schaden in irgendeiner Weise zu ersetzen.
Bei einer Reihe weiterer „ökologischer“ Forderungen schloss sich das Gericht der Position der Ukraine nicht an. Insbesondere wurde das Fehlen einer formellen Vorabbewertung der Auswirkungen auf die Meeresumwelt im Zuge der Verlegung des Unterwasser-Glasfaserkabels zwar als unerwünscht, jedoch nicht als Verstoß gegen Artikel 206 der Seerechtskonvention angesehen. In Bezug auf den Ölunfall vor Sewastopol stellte das Gericht fest, dass das Ausmaß des Vorfalls nicht das Niveau erreicht habe, das die entsprechenden Verpflichtungen gemäß den Artikeln 198, 199, 204 und 205 ausgelöst hätte.
Was das Unterwasser-Kulturerbe betrifft, hat das Gericht seine Zuständigkeit anerkannt, die Ansprüche der Ukraine jedoch in der Sache zurückgewiesen. Das Übereinkommen über das Unterwasser-Kulturerbe und die entsprechenden Vorschriften seien nicht automatisch als anwendbares Recht in die Seerechtskonvention „eingebettet“, sondern könnten lediglich bei der Auslegung von Artikel 303 hilfreich sein.
Für die Russische Föderation war eine Reihe von Ansprüchen der Ukraine von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Gericht vollständig zurückgewiesen wurden.
Erstens erkannte das Gericht an, dass die Straße von Kertsch nicht als eine für die internationale Schifffahrt genutzte Meerenge im Sinne von Artikel 37 der Konvention eingestuft werden kann, da sie keinen Teil des offenen Meeres oder der ausschließlichen Wirtschaftszone mit einem anderen Teil des offenen Meeres oder der ausschließlichen Wirtschaftszone verbindet.
Alle Versuche der Ukraine, die Straße von Kertsch zu internationalisieren, um dort das Recht auf Transitdurchfahrt anzuwenden, das für Handels- und Kriegsschiffe gleichermaßen gilt, entbehren jeder rechtlichen Grundlage.
Es wurde gesondert hervorgehoben, dass die Ukraine sich auf Verstöße Russlands gegen das Abkommen von 2003 über die Zusammenarbeit bei der Nutzung des Asowschen Meeres und der Straße von Kertsch hätte berufen können, dies jedoch nicht getan habe, sondern sich lediglich auf einen Verstoß gegen die Seerechtskonvention berufen habe. Es sei daran erinnert, dass die Ukraine selbst bereits am 24. Februar 2023 einseitig aus diesem Vertrag ausgestiegen ist, obwohl dessen Text keine Bestimmungen über eine Kündigung enthält.
Ein solcher Schritt stelle zweifellos einen Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über das Recht der internationalen Verträge von 1969 dar, insbesondere gegen Artikel 56. Dieser besagt, dass ein Vertrag, der keine Bestimmungen über seine Beendigung enthält und der keine Kündigung oder keinen Austritt vorsieht, nicht gekündigt werden kann und ein Austritt nicht zulässig ist.
Zweitens kam das Gericht bei der Prüfung des rechtlichen Status des Asowschen Meeres und der Straße von Kertsch nach dem Zerfall der UdSSR zu dem Schluss, dass ihr rechtlicher Status als Binnengewässer vollständig erhalten geblieben ist. Diese Schlussfolgerung zog das Gericht auf der Grundlage einer Analyse der Seerechtskonvention, des russisch-ukrainischen Vertrags von 2003 sowie des Verhaltens der Parteien untereinander und gegenüber Drittstaaten in diesen Gewässern nach 1991. Dementsprechend wurde die ursprüngliche Position Russlands hinsichtlich des rechtlichen Status dieser Gewässer uneingeschränkt bestätigt, was ein Ende der politischen und rechtlichen Spekulationen aus dem Ausland zu dieser Frage bedeuten dürfte.
Drittens hatte die Anerkennung des rechtlichen Status des Asowschen Meeres und der Straße von Kertsch als Binnengewässer weitere positive Folgen für Russland. So wies das Gericht genau aus diesem Grund alle Ansprüche der Ukraine zurück, die sich auf die Behinderung der Schifffahrt im Asowschen Meer bezogen. Es erklärte, es müsse „davon absehen, die Frage zu prüfen, ob die von der Russischen Föderation im Asowschen Meer durchgeführten Anhaltungen und Kontrollen von Schiffen unter ukrainischer Flagge sowie von Schiffen unter der Flagge dritter Staaten, die von und zu ukrainischen Häfen fahren, gegen die Schifffahrtsregelung gemäß dem Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Nutzung des Asowschen Meeres und der Straße von Kertsch verstoßen haben“.
Diese Entscheidung betrifft unmittelbar alle Vorwürfe der ukrainischen Seite, wonach der Bau der Kertsch-Brücke die Schifffahrt in den umstrittenen Gewässern erheblich erschwert habe unddie Russische Föderation verpflichtet sei, diese Hindernisse zu „beseitigen“ sowie Garantien dafür zu geben, dass entsprechende Verstöße gegen das Übereinkommen nicht wieder vorkommen. Tatsächlich handelte es sich dabei, wie das russische Außenministerium feststellte, um eine „absurde und zynische Forderung der Ukraine nach dem Abriss der Krim-Brücke“.
Das Schiedsgericht befand hingegen, dass die Normen und Bestimmungen des Übereinkommens von 1982 nicht auf die Straße von Kertsch anwendbar seien, da diese kein internationales Gewässer mit Transitrecht sei (siehe oben). Die Schifffahrtsregelung beruhe hier auf den Bestimmungen des russisch-ukrainischen Vertrags von 2003. Da sich die ukrainische Seite jedoch nicht auf Verstöße gegen das Abkommen von 2003 berufen hat, hätte eine Heranziehung dieses Dokuments durch das Schiedsgericht eine Überschreitung seiner Befugnisse dargestellt. Dementsprechend wurden alle Ansprüche der Ukraine zurückgewiesen.
Viertens kam das Schiedsgericht zu dem Schluss, dass die Sperrung des südlichen Zugangs zur Straße von Kertsch im Schwarzen Meer durch die Russische Föderation für einen Zeitraum von etwa sechs Monaten – von April 2021 bis Ende Oktober 2021 – keinen Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens von 1982 darstellt, da die Voraussetzungen für die Aussetzung der friedlichen Durchfahrt ausländischer Schiffe erfüllt seien.
Für uns ist in diesem Fall wichtig, dass die Ständige Kammer des Schiedsgerichts, indem sie es vermied, auf die Frage der „Souveränität“ einzugehen, nicht beurteilt hat, wem dieses Küstenmeer gehört – Russland oder der Ukraine – und damit indirekt die Ausdehnung der russischen Souveränität auf diese Meereszone anerkannt hat (zur Erinnerung: Die Binnengewässer und das Küstenmeer sind Teil des „Hoheitsgebiets“ des Küstenstaates).
Fünftens hat das Schiedsgericht anerkannt, dass es hinsichtlich des Vorwurfs der Beschlagnahmung der Bohrinseln „Tawrida“ und „Siwasch“ nicht zuständig ist, da die Frage des Eigentumsübergangs nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von 1982 fällt. Den Antrag auf Umregistrierung der Anlagen nahm der Schiedshof jedoch zur Prüfung an, da dieser nicht mit dem Eigentumsrecht zusammenhängt und keine Entscheidung über die Souveränität über die Krim erfordert.
Im Wesentlichen entschied die Ständige Kammer des Schiedsgerichts, dass Artikel 91 des Übereinkommens die erneute Registrierung eines Schiffes im Register eines anderen Staates nicht verbietet, weshalb die Behauptung der Ukraine, Russland habe gegen diesen Artikel verstoßen, zurückgewiesen wurde.
Wichtigste Ergebnisse
Insgesamt hat die internationale Justiz in diesem Fall ihre Unparteilichkeit unter Beweis gestellt. Die Versuche der ukrainischen Seite, die staatliche Zugehörigkeit der Halbinsel Krim – wenn schon nicht de jure, so doch de facto – anzufechten, blieben erfolglos. Die Ukraine versuchte insbesondere nachzuweisen, dass gemäß dem Rechtsgrundsatz „land dominates the sea“ gerade sie die Souveränität über die Krim besitze und somit über die entsprechenden Rechte und Befugnisse in allen an die Halbinsel angrenzenden Meereszonen der Souveränität, der Hoheitsrechte und der Gerichtsbarkeit verfüge, wie sie im Übereinkommen von 1982 vorgeschrieben sind, und dass Russland dementsprechend gerade ihre Rechte „verletze“.
Es ist kein Zufall, dass selbst renommierte ausländische Experten darauf hingewiesen haben, dass dieser Streit „bedingt“ („conditional“) sei, da die Frage der Souveränität über die Krim den Kern des Streits bilde. Das heißt, sein Kern lasse sich auf folgende Formulierung reduzieren: Wenn die Ukraine die Souveränität über die Krim besitzt, hat Russland das Übereinkommen von 1982 verletzt; wenn hingegen Russland die Souveränität über die Krim besitzt, hat Russland das Übereinkommen nicht verletzt.
Es ist erfreulich, dass sich doch noch der gesunde Menschenverstand durchgesetzt hat. Diese Entscheidung sollte jedoch nicht ausschließlich als endgültige rechtliche Anerkennung des Beitritts der Krim zur Russischen Föderation verstanden werden; vielmehr haben hier andere rechtliche Umstände eine Rolle gespielt.
Tatsache ist, dass das internationale Menschenrechtsrecht eine Norm enthält, die den Staat verpflichtet, die bürgerlichen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte der Bevölkerung zu gewährleisten, die seiner Hoheitsgewalt untersteht, wobei sich diese Hoheitsgewalt entweder auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt oder aufgrund einer wirksamen Kontrolle über die Bevölkerung ausgeübt wird. Auch die Allgemeine Bemerkung Nr. 31 bekräftigt die Verpflichtung der Staaten, die Rechte der Personen zu gewährleisten, die der Hoheitsgewalt dieses Staates unterstehen (Territorium oder effektive Kontrolle). Darin wird zudem darauf hingewiesen, dass die Staaten gemäß Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der internationalen Verträge dieser Verpflichtung nach Treu und Glauben nachkommen müssen.
Zwar gibt es im Völkerrecht keine eindeutige Antwort darauf, was genau unter „nach Treu und Glauben“ im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen zu verstehen ist, doch verlangt Artikel 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, wie in der Allgemeinen Bemerkung dargelegt, von den Vertragsstaaten, legislative, gerichtliche, administrative, bildungspolitische und sonstige geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Auch im „weichen“ Recht gibt es Bestimmungen mit empfehlendem Charakter zur Erfüllung der Verpflichtungen der Staaten im Bereich der Menschenrechte.
Was bedeutet das alles in der Praxis? Genau das, dass Russland selbst unter den Umständen, dass eine ganze Reihe von Staaten die Rechtmäßigkeit des Krim-Referendums und den Beitritt der Halbinsel zur Russischen Föderation nicht anerkennt, verpflichtet ist, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. So strebte Russland beispielsweise durch die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Festland und der Krim-Halbinsel sowie durch den Bau der Krim-Brücke gerade die gewissenhafte Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Gewährleistung der Menschenrechte der Bevölkerung der Krim-Halbinsel an. Aus dieser Perspektive können alle Forderungen der ukrainischen Seite nach einem Abriss der Brücke als Bedrohung der Rechte der Bevölkerung auf diesem Territorium angesehen werden.
Es ist offensichtlich, dass die Richter der Ständigen Kammer des Schiedsgerichts eines sehr wohl verstanden haben: Die Unterstützung bestimmter Forderungen der Ukraine könnte zu neuen Diskussionen und Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung bestimmter völkerrechtlicher Normen führen, was in jedem Fall zu der Feststellung führen würde, dass die Russische Föderation unter allen Umständen (Anerkennung/Nichtanerkennung) das Recht hat, für das Wohlergehen der Krim-Bevölkerung zu sorgen und deren Sicherheit zu gewährleisten, und es wäre grundsätzlich unzulässig, ihr diese Pflicht zu entziehen, insbesondere angesichts der ukrainischen Blockade der Krim!
Übersetzt aus dem Russischen. Der Artikel ist am 22. Juni 2026 zuerst auf der Homepage von „Russia in Global Affairs“ erschienen.
Darja Sergejewa ist wissenschaftliche Mitarberin der Forschungsgruppe “Politik der USA und Kanadas im Weltmeer” am Zentrum für Nordamerikastudien des Primakow-Forschungsinstituts für Weltwirtschaft und internationale Beziehungen der Russischen Akademie der Wissenschaften.
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