EU-Gerichtshof zwingt EU-Staaten: RT-Inhalte müssen gesperrt bleiben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat in einer Pressemitteilung ein Urteil zu einem Fall bekannt gegeben, der drei Personen betrifft, die in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden. Ihnen wird vorgeworfen, auf einer öffentlich zugänglichen Webseite mehrfach Videomaterial von RT DE veröffentlicht zu haben, wie das Landgericht Saarbrücken in der Anklage ausführt. Der EuGH bestätigt der deutschen Justiz, dass die Beschuldigten als “Betreiber” eingestuft werden können und damit gegen EU-Sanktionen verstoßen haben.

Das Landgericht Saarbrücken hatte im April ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um zu klären, ob die drei Angeklagten als “Betreiber” im Sinne der EU-Sanktionsvorschriften gelten, “auch wenn sie ihre Webseite ausschließlich über freiwillige Spenden finanziert” hatten. Dies geschah im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens.

Die EuGH-Pressemitteilung verweist einleitend auf die “Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022”. Diese besagt laut Mitteilung, dass EU-Bürger daran erinnert werden, dass es “Betreibern” in der gesamten EU verboten ist, Inhalte des Senders zu verbreiten, der aufgrund der russischen Aggression gegen die Ukraine sanktioniert wurde.

“Aufgrund der restriktiven Maßnahmen, die gegen diesen Sender angesichts der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine ergriffen wurden, ist es ‘Betreibern’ in der gesamten EU verboten, seine Inhalte zu verbreiten.”

Die Videos von RT DE waren auf dem Portal frei zugänglich. Die Nutzer wurden jedoch durch einen Spendenaufruf animiert, die Arbeit finanziell zu unterstützen. Dies führte laut Landgericht zu “nicht unerheblichen Einnahmen”. Ob diese Einnahmen speziell durch das RT DE-Material oder durch die allgemeine Beliebtheit der Webseite erzielt wurden, ist aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Die Juristen des EuGH urteilten am 2. Juli bestätigend für ihre deutschen Kollegen:

“Der Gerichtshof antwortet, dass es ohne Bedeutung ist, ob die Verbreitung verbotener Inhalte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt […] Diese Einstufung hängt zudem weder vom Umfang noch von der Dauer der Verbreitung ab.”

Die Einstufung als “Betreiber” umfasse in diesem Kontext laut EuGH “alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung verbotener Inhalte verantwortlich sind”. Dies könnte auch IT-Mitarbeiter betreffen, die für die Gestaltung und technische Umsetzung der Webseite zuständig sind, ohne direkte redaktionelle Verantwortung zu tragen.

Im Volltext der Entscheidung heißt es:

“Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP‑TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.”

Der abschließende juristische Hinweis stellt für das Verfahren in Deutschland klar:

“Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit.”

Die Identität der drei im Ausgangsverfahren genannten Personen (“R, K und N”) sowie das betroffene Webportal sind öffentlich nicht bekannt, wie auch medial berichtet wird.

Parallel dazu urteilte das Verwaltungsgericht Berlin diese Woche, dass das Sendeverbot für Russia Today Deutschland “rechtmäßig war”. Es wies eine Klage gegen den Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg ab, den es in seiner Begründung als “nicht zu beanstanden” bezeichnete. Damit durfte RT DE verboten werden, zu senden (Urt. v. 30.06.2026, Az. VG 32 K 13/23).

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