Skandal um Germanwings-Absturz: Angehörige fordern Millionen-Schmerzensgeld von Deutschland

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Im März 2015 stürzte eine Germanwings-Maschine in den französischen Alpen ab – nun fordern Hinterbliebene erneut Schmerzensgeld, diesmal vor dem Landgericht Braunschweig. Ende August wird entschieden, ob die Ansprüche von 30 Klägern berechtigt sind. Sie verlangen vom deutschen Staat laut Gericht “Entschädigungen von bis zu 110.000 Euro”.

Der Absturz ereignete sich am 24. März 2015 auf dem Flug von Barcelona nach Düsseldorf. Ein Airbus A320 der Germanwings stürzte über den französischen Alpen ab, wobei 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder ums Leben kamen. Nach Ermittlungen, Gutachten und Medienberichten steuerte der damals 27-jährige Copilot die Maschine mutmaßlich aus Suizidabsicht in den Tod.

Die aktuelle Klägergruppe argumentiert, dass “die Flugtauglichkeit des Copiloten nicht ausreichend überwacht worden sei”. Dadurch sei der Absturz erst ermöglicht worden. Die Bundesrepublik Deutschland hafte daher für Schäden. Da das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz in Braunschweig hat, wird das Zivilverfahren dort verhandelt.

Bereits in der Vergangenheit zahlte die Lufthansa, Mutterkonzern von Germanwings, pro Opfer Schadensersatz, teilweise über 100.000 Euro. Nun fordern einige Angehörige zusätzlich Geld. Sie begründen dies mit dem Vorwurf, die Lufthansa habe den Copiloten nicht ausreichend untersucht und so seine psychische Erkrankung nicht erkannt.

In dem aktuellen Verfahren heißt es, bei der medizinischen Überwachung des Copiloten seien “gravierende Fehler” passiert. Dies habe dazu geführt, dass seine Fluguntauglichkeit unerkannt blieb. Die Kläger bezeichnen dies als “Amtspflichtverletzung” – für diese haftet dann der Staat (nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) und nicht die Airline.

Bereits im Juni 2022 urteilte eine Richterin am Landgericht Frankfurt am Main in einem ähnlichen Fall:

“Und wenn es zu Versäumnissen bei einer medizinischen Untersuchung eines Piloten kommt, dann kann deswegen nur der Staat haften oder seine Körperschaften, nicht aber ein Luftfahrtunternehmen wie hier die Lufthansa. Die Lufthansa hatte auch keine Möglichkeit, die Tätigkeiten der medizinischen Sachverständigen zu überprüfen oder in ihre Tätigkeiten einzugreifen und aus diesem Grund kann der Lufthansa auch kein Organisationsverschulden für dieses tragische Ereignis vorgehalten werden.”

Folglich könne die Lufthansa nicht der erste direkte Klagegegner sein – die Angehörigen müssten vielmehr Schadensersatzforderungen gegen den Bund richten. Am 28. August verhandelt die 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig über die Ansprüche der 30 Kläger, die zwischen 500 und 110.000 Euro vom deutschen Staat fordern.

Das Gericht scheint den Klagen jedoch wenig Erfolgschancen einzuräumen. In einer Mitteilung heißt es, die Kammer habe den Beteiligten “bereits vor dem Termin einen schriftlichen Hinweis erteilt, wonach die Klage ‘unschlüssig’ sein könne.” Denn juristische Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Amtshaftung würden grundsätzlich entfallen, “wenn die Klägerinnen und Kläger wegen desselben Schadens auf andere Weise Ersatz verlangen können.” Nach vorläufiger Einschätzung könnte dies insbesondere auf mögliche Ansprüche gegen die Lufthansa zutreffen.

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