Antirussland-Kämpfer und Internet-Troll Tim Schramm bekommt seine Rechte als AfD-Mitglied zurück
Der Landesvorstand der AfD in Nordrhein-Westfalen kassiert im Verfahren gegen Parteimitglied Tim Schramm eine Schlappe. Das Landesschiedsgericht der Partei hat am Dienstag entschieden, den Entzug der Mitgliedsrechte des jungen Wuppertaler Kommunalpolitikers aufzuheben. Die Welt berichtete darüber am Mittwoch ausführlich.
Der Vorstand um Landeschef Martin Vincentz hatte im Juli einen Antrag auf Parteiausschluss gegen Schramm beschlossen, da der 22-Jährige zwischen März und Juni dieses Jahres als Freiwilliger in der ukrainischen Armee gekämpft hatte. Beantragt war zudem der sofortige Entzug der Mitgliedsrechte. Schramm verlor daraufhin sein Amt als stellvertretender AfD-Kreisvorsitzender in Wuppertal. Dieses Amt erlangt er nun zurück.
Der Antrag auf Parteiausschuss wurde laut Welt-Bericht von dem Vorstandsmitglied und EU-Abgeordneten Prof. Hans Neuhoff unterzeichnet. Sein Argument lautete wie folgt:
“Der Antragsgegner hat mit seinem Kampfeinsatz als Angehöriger der ukrainischen Armee und mit seinen Aussagen bei der anschließenden publizistischen Verwertung dieses Einsatzes schwerwiegend gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei verstoßen und einen daraus resultierenden schweren Schaden für die Partei verursacht”.
Über den Antrag auf Parteiausschluss hat das Schiedsgericht bislang nicht entschieden. Laut dem aktuellen Beschluss hält es das Gericht für denkbar, dass ein “Verstoß gegen die Ordnung der Partei” vorliegen könnte, da Schramm seine Reise in die Ukraine “entgegen Parteiregularien nicht beim Landesvorstand oder beim Bundesvorstand angezeigt hat.” Entschieden wurde über die Ordnungsstrafe “sofortiger Entzug der Parteirechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Parteiausschluss” und zwar positiv für den Ex-Kämpfer.
Diese Maßnahme gilt bei den Juristen als besonders hartes Schwert. Allerdings wird sie laut einem von uns kontaktierten Parteirichter oft geführt, ohne dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen “schwerwiegenden und dringlichen Einzelfall” vorliegen. Deshalb heben die Schiedsgerichte diese Ordnungsstrafe in fast allen Fällen wieder auf – so auch in der Causa Schramm.
Dieser Eingriff müsse daher besonders strengen Kriterien genügen, heißt es in der Begründung. “Dieser Prüfung hält die Maßnahme nicht Stand.” Schramm habe “direkt bei der militärischen Kriegsführung der Ukraine mitgewirkt” und Positionen der Partei zum Krieg zwischen der Ukraine und Russland dargelegt. Es sei allerdings “schon offen, ob es sich dabei um (…) Kernpositionen der Partei handelt.”
Auch positionierte sich das Gericht zu Schmäh- und Drohgebärden Schramms gegenüber den andersdenkenden und älteren Parteimitgliedern. Bekannt war beispielsweise das von ihm gepostete Foto mit teilweise mit obszöner Lexik beschrifteten Mörsergranaten, die den “Russenstussern” gelten (so werden in parteinahen Kreisen Menschen beschimpft, die sich an der antirussischen Hetze nicht beteiligen). Dass Schramm innerparteiliche Gegner als “Russenstusser”, “Boomer” und “geopolitische Analphabeten” bezeichnet habe, könne zwar ein “unangemessenes Verhalten gegenüber Parteimitgliedern in der Öffentlichkeit” sein. Dies rechtfertige aber nicht einen sofortigen Entzug der Mitgliedsrechte, so das Gericht.
Über den Antrag auf Parteiausschluss hat das Schiedsgericht bislang nicht entschieden. Laut dem aktuellen Beschluss hält es das Gericht für denkbar, dass ein “Verstoß gegen die Ordnung der Partei” vorliegen könnte, da Schramm seine Reise in die Ukraine “entgegen Parteiregularien nicht beim Landesvorstand oder beim Bundesvorstand angezeigt hat.”
Für einen solchen Verstoß sieht die Satzung der AfD allerdings lediglich Abmahnungen vor. Geht ein Verstoß auch mit einem Schaden der Partei einher, sind die Enthebung aus Parteiämtern und Ämtersperren bis zur Höchstdauer von zwei Jahren möglich.
“Der Eintritt eines schweren Schadens für die Partei aufgrund des dem Antragsgegner vorgeworfenen Verhaltens ist nicht dargelegt”, urteilten die Richter der zweiten Kammer nun im schriftlichen Verfahren. “Gegen einen solchen Schaden spricht, dass die Partei ein breites Meinungsspektrum repräsentiert.”
Laut dem von uns kontaktierten Experten gilt jeder Ansehensverlust in der Öffentlichkeit als Schaden für die Partei aus. In Fall Schramm könnte die Berichterstattung über einen Söldner in den eigenen Reihen als schwerer Schaden angesehen werden. Dann müsste der Landesvorstand in seinem Antrag an das Landesschiedsgericht Beweise anbieten, dass die mediale Berichterstattung &