Verfassungsschutz enthüllt: Wer wirklich bespitzelt werden darf – die erschreckende Wahrheit
Von Dagmar Henn
Seit Beginn des Monats liegt ein vom Kabinett gebilligter Referentenentwurf zu den Nachrichtendiensten vor, der an zahlreichen Stellen tiefgreifende Änderungen vorsieht. Diese gilt es genau zu prüfen – was jedoch nur häppchenweise möglich ist, angesichts der erschreckenden Vielzahl. Daher beschränkt sich dieser Beitrag zunächst auf das erste Gesetzesvorhaben: das Verfassungsschutzgesetz.
Vorab sind einige Bemerkungen nötig. Die erste: Eine Institution wie der Verfassungsschutz ist international nahezu beispiellos. Die meisten Staaten kennen kein derartiges Konstrukt; dort setzen Ermittlungen jeder staatlichen Stelle zumindest den Verdacht einer Straftat voraus und münden in der Regel in ein rechtsstaatliches Verfahren.
Beim Verfassungsschutz ist das anders. Er selbst spricht von “Vorfeldermittlungen”, tatsächlich handelt es sich jedoch um die Überwachung (und nicht nur diese) völlig legaler Aktivitäten verschiedenster Formen politischer Opposition. In den letzten Jahren wurde den Aussagen des Verfassungsschutzes immer mehr Gewicht beigemessen; inzwischen geht dies weiter als selbst zu Hochzeiten der Berufsverbote. Gleichzeitig gewährten unter anderem die Gutachten zur AfD einen Einblick in die Arbeitsweise und das analytische Niveau dieser Behörde, der nur erschüttern konnte. Besonders aufschlussreich war in dieser Hinsicht die Akte zu Hans-Georg Maaßen, einst selbst Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die dieser selbst veröffentlichte.
Das Gesetz, auf dessen Grundlage der Verfassungsschutz agiert, wurde bereits unter Nancy Faeser novelliert, um der Behörde zusätzliche Befugnisse zu verleihen. Dazu gehörte unter anderem das Recht, Dritte – also Arbeitgeber, Vermieter, Banken etc. – zu “informieren”. Ein Vorgehen, das, wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, unmittelbare materielle Konsequenzen nach sich zieht, ohne dass je ein Strafverfahren, ja meist nicht einmal eine Straftat stattgefunden hätte und gegen das man sich gerichtlich nicht zur Wehr setzen kann.
Die neue Version, die nun als Referentenentwurf aus dem Innenministerium vorliegt, geht noch einmal erheblich weiter. Dabei könnte man auf den ersten Blick durchaus den Eindruck gewinnen, die nun wesentlich stringenter definierten Kriterien für die verschiedenen Bearbeitungsstufen – von der Beobachtung durch Sammlung öffentlich zugänglicher Informationen bis hin zu Observation und der Platzierung von Agenten im persönlichen Umfeld – seien eine Einschränkung. Das sind sie jedoch nicht, sobald man diese Kriterien mit den Entwicklungen verknüpft, die sich im Kampf gegen die Meinungsfreiheit in den letzten Jahren abgezeichnet haben.
Schlüsselbegriff ist hier die Formulierung “erheblich beobachtungsbedürftig” – denn hier beginnt der geheimdienstliche Schmuddelkram. Es gibt noch eine Steigerungsform, “besonders erheblich beobachtungsbedürftig”; in diesem Fall ist gewissermaßen alles erlaubt, von Telefon- und Postüberwachung bis hin zur Installation von Kameras in der Wohnung oder Honigfallen. Wobei bezogen auf Letzteres in der Begründung ausgeführt wird, dass selbstverständlich echte, dauerhafte Beziehungen (“persönliche Vertrauensbeziehungen”, die “Kernbereichsinformationen” offenbaren) einen Abbruch der Beobachtung erfordern würden, aber “eine solche Vertrauensbeziehung ist nicht zwangsläufig bereits anzunehmen, wenn es zu einer (insbesondere einmaligen) körperlichen Intimität kommt”. Gut, dass wir darüber gesprochen haben.
Aber zurück zur Definition, wann überhaupt nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden dürfen. Bei “erheblich beobachtungsbedürftig” taucht eine Formulierung auf, die man früher einmal für legitim gehalten hätte, die aber heute im Kontext der gesamten “Hass und Hetze”-Rhetorik, den entsprechenden Strafverfahren und der Tätigkeit der Nebengeheimdienste, alias NGOs und Meldestellen, äußerst skeptisch betrachtet werden muss. In diese Kategorie fallen nicht nur Gruppen, die gewaltbereit sind, sondern auch solche, die “zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Personengruppen anstachelnd oder deren Menschenwürde durch böswillige Verächtlichmachung angreifend” agieren. Man muss sich nur in Erinnerung rufen, dass schon die Aussage, es gebe zwei Geschlechter, als “transfeindlich” angegriffen wird…
Natürlich ist es die konkrete Praxis, die zeigt, wie weit das geht. Aber an diesem Punkt wird deutlich, dass all die Angriffe auf die Meinungsfreiheit, die man in den letzten Jahren genießen durfte, nicht isoliert stehen und nicht allein die Meinungsfreiheit selbst das Ziel war. Vielmehr erweisen sie sich als Bausteine, die die Grundlage für noch weitergehende Eingriffe in die Freiheitsrechte schaffen.
Noch deutlicher wird dies bei der zweiten, der “Hier dürfen wir alles”-Kategorie. “Besonders erheblich beobachtungsbedürftig” sind nämlich “verfassungsfeindliche Bestrebungen, die zur Zielverfolgung Straftaten begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht sind”.
Kein Ding, denkt sich da der unschuldige Leser, fünf Jahre ist ja doch eine ganze Menge. Allerdings gibt es zwei Punkte aus dem Meinungsstrafrecht, die hier greifen: § 130 StGB, die “Volksverhetzung”, die zuletzt extrem weit ausgelegt wurde, und, ganz frisch, ein Urteil des EuGH, bei dem auf § 18 Außenwirtschaftsgesetz Bezug genommen wurde, Sanktionsumgehung; in beiden Fällen liegt die Höchststrafe bei fün