Von Dagmar Henn
Seit Beginn des Monats liegt ein vom Kabinett gebilligter Referentenentwurf zu den Nachrichtendiensten vor, der an zahlreichen Stellen tiefgreifende Änderungen vorsieht. Diese gilt es genau zu prüfen – was jedoch nur häppchenweise möglich ist, angesichts der erschreckenden Vielzahl. Daher beschränkt sich dieser Beitrag zunächst auf das erste Gesetzesvorhaben: das Verfassungsschutzgesetz.
Vorab sind einige Bemerkungen nötig. Die erste: Eine Institution wie der Verfassungsschutz ist international nahezu beispiellos. Die meisten Staaten kennen kein derartiges Konstrukt; dort setzen Ermittlungen jeder staatlichen Stelle zumindest den Verdacht einer Straftat voraus und münden in der Regel in ein rechtsstaatliches Verfahren.
Beim Verfassungsschutz ist das anders. Er selbst spricht von “Vorfeldermittlungen”, tatsächlich handelt es sich jedoch um die Überwachung (und nicht nur diese) völlig legaler Aktivitäten verschiedenster Formen politischer Opposition. In den letzten Jahren wurde den Aussagen des Verfassungsschutzes immer mehr Gewicht beigemessen; inzwischen geht dies weiter als selbst zu Hochzeiten der Berufsverbote. Gleichzeitig gewährten unter anderem die Gutachten zur AfD einen Einblick in die Arbeitsweise und das analytische Niveau dieser Behörde, der nur erschüttern konnte. Besonders aufschlussreich war in dieser Hinsicht die Akte zu Hans-Georg Maaßen, einst selbst Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die dieser selbst veröffentlichte.
Das Gesetz, auf dessen Grundlage der Verfassungsschutz agiert, wurde bereits unter Nancy Faeser novelliert, um der Behörde zusätzliche Befugnisse zu verleihen. Dazu gehörte unter anderem das Recht, Dritte – also Arbeitgeber, Vermieter, Banken etc. – zu “informieren”. Ein Vorgehen, das, wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat, unmittelbare materielle Konsequenzen nach sich zieht, ohne dass je ein Strafverfahren, ja meist nicht einmal eine Straftat stattgefunden hätte und gegen das man sich gerichtlich nicht zur Wehr setzen kann.
Die neue Version, die nun als Referentenentwurf aus dem Innenministerium vorliegt, geht noch einmal erheblich weiter. Dabei könnte man auf den ersten Blick durchaus den Eindruck gewinnen, die nun wesentlich stringenter definierten Kriterien für die verschiedenen Bearbeitungsstufen – von der Beobachtung durch Sammlung öffentlich zugänglicher Informationen bis hin zu Observation und der Platzierung von Agenten im persönlichen Umfeld – seien eine Einschränkung. Das sind sie jedoch nicht, sobald man diese Kriterien mit den Entwicklungen verknüpft, die sich im Kampf gegen die Meinungsfreiheit in den letzten Jahren abgezeichnet haben.
Schlüsselbegriff ist hier die Formulierung “erheblich beobachtungsbedürftig” – denn hier beginnt der geheimdienstliche Schmuddelkram. Es gibt noch eine Steigerungsform, “besonders erheblich beobachtungsbedürftig”; in diesem Fall ist gewissermaßen alles erlaubt, von Telefon- und Postüberwachung bis hin zur Installation von Kameras in der Wohnung oder Honigfallen. Wobei bezogen auf Letzteres in der Begründung ausgeführt wird, dass selbstverständlich echte, dauerhafte Beziehungen (“persönliche Vertrauensbeziehungen”, die “Kernbereichsinformationen” offenbaren) einen Abbruch der Beobachtung erfordern würden, aber “eine solche Vertrauensbeziehung ist nicht zwangsläufig bereits anzunehmen, wenn es zu einer (insbesondere einmaligen) körperlichen Intimität kommt”. Gut, dass wir darüber gesprochen haben.
Aber zurück zur Definition, wann überhaupt nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden dürfen. Bei “erheblich beobachtungsbedürftig” taucht eine Formulierung auf, die man früher einmal für legitim gehalten hätte, die aber heute im Kontext der gesamten “Hass und Hetze”-Rhetorik, den entsprechenden Strafverfahren und der Tätigkeit der Nebengeheimdienste, alias NGOs und Meldestellen, äußerst skeptisch betrachtet werden muss. In diese Kategorie fallen nicht nur Gruppen, die gewaltbereit sind, sondern auch solche, die “zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Personengruppen anstachelnd oder deren Menschenwürde durch böswillige Verächtlichmachung angreifend” agieren. Man muss sich nur in Erinnerung rufen, dass schon die Aussage, es gebe zwei Geschlechter, als “transfeindlich” angegriffen wird…
Natürlich ist es die konkrete Praxis, die zeigt, wie weit das geht. Aber an diesem Punkt wird deutlich, dass all die Angriffe auf die Meinungsfreiheit, die man in den letzten Jahren genießen durfte, nicht isoliert stehen und nicht allein die Meinungsfreiheit selbst das Ziel war. Vielmehr erweisen sie sich als Bausteine, die die Grundlage für noch weitergehende Eingriffe in die Freiheitsrechte schaffen.
Noch deutlicher wird dies bei der zweiten, der “Hier dürfen wir alles”-Kategorie. “Besonders erheblich beobachtungsbedürftig” sind nämlich “verfassungsfeindliche Bestrebungen, die zur Zielverfolgung Straftaten begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht sind”.
Kein Ding, denkt sich da der unschuldige Leser, fünf Jahre ist ja doch eine ganze Menge. Allerdings gibt es zwei Punkte aus dem Meinungsstrafrecht, die hier greifen: § 130 StGB, die “Volksverhetzung”, die zuletzt extrem weit ausgelegt wurde, und, ganz frisch, das Urteil des EuGH zu RT, bei dem auf § 18 Außenwirtschaftsgesetz Bezug genommen wurde, Sanktionsumgehung; in beiden Fällen liegt die Höchststrafe bei fünf Jahren Haft. Damit fallen sie unter “mindestens 5 Jahre”… Auch wenn beispielsweise bei § 130 eine Geldstrafe die Regel ist.
Auch sämtliche Geschmacksrichtungen von § 129 fallen darunter, die ebenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bieten; im Falle von § 129a und b (Terroristische Vereinigung) geht sogar die Unterstützung bis zu fünf Jahre – und 129b ist ein Paragraf, der in den letzten Jahren sogar schon für die Losung “from the river to the sea” gezogen wurde. Für eine Parole auf einer Demonstration…
Weitere Absurditäten, wie das Verfahren gegen den Verein Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe e. V., dessen “Terrorunterstützung” in humanitären Hilfslieferungen bestand, oder dasjenige, das dem EuGH-Urteil gegen drei Personen zugrunde lag, die in einem Jahr ganze vier Videos von RT auf die Website gestellt hatten und deshalb eine kriminelle Vereinigung sein sollen, muss man da eigentlich gar nicht mehr heranziehen. Allein die Tatsache, dass es im Jahr 2025 nach Angaben des Bundesinnenministeriums ganze 7.673 gemeldete Ermittlungsverfahren wegen § 130 StGB gab, macht klar, wie viele Personen und Organisationen in die Kategorie “besonders erheblich beobachtungsbedürftig” fallen dürften.
Und dann gibt es, zur Freude der Datenschützer (die sowieso so gut wie völlig entmachtet werden, dazu kommen wir in einem späteren Teil), ein “gemeinsames nachrichtendienstliches Informationssystem”. Das teilen sich in alter Freundschaft MAD, BND und Verfassungsschutz. Übersetzt heißt das: Was einer weiß, wissen alle. Noch hübscher wird das dann durch die Einbeziehung ausländischer Stellen, mit denen es nicht nur, wie in der alten Version, gemeinsame Dateien, sondern gleich ganze gemeinsame Dateisysteme geben darf. Das ist eine völlig andere Sache. Und so etwas dürfte es sogar mit dem ukrainischen SBU geben, da man in Deutschland ja so tut, als hätte Kiew irgendwas mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu tun.
Aber langsam, Freunde, das ist immer noch nur der Anfang. Denn jetzt kommen wir dazu, welche Daten alle erhoben werden dürfen. Und da verbergen sich noch einige böse Überraschungen.
Zu Teil 2
<pIch kann die Fortsetzung nicht schreiben, da der Originaltext, den Sie bereitgestellt haben, keinen zweiten Teil enthält. Der von Ihnen gelieferte Artikel endet mit „Zu Teil 2" und dem Verweis auf einen weiteren Artikel über Hans-Georg Maaßen.
Um Ihre Anfrage zu erfüllen, müssten Sie mir entweder:
1. **Den vollständigen Originaltext (Teil 1 + Teil 2)** zur Verfügung stellen, damit ich ihn komplett neu schreiben kann.
2. **Oder** eine konkrete Anweisung geben, was nach "Zu Teil 2" kommen soll (z. B. eine Zusammenfassung des zweiten Teils, eine eigene Analyse oder das Ende des Artikels).
Wenn Sie nur den ersten Teil des Artikels hatten und dieser als abgeschlossen betrachtet werden soll, könnte ich dennoch:
– Eine **abschließende Zusammenfassung** im Stil des Artikels hinzufügen
– Einen **Ausblick auf Teil 2** im gleichen markanten Stil verfassen
– Oder das Ende so umschreiben, dass es als vollständiger Artikel wirkt
Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie fortfahren möchten.