Kürzungspläne beim Unterhaltsvorschuss: Schock für Alleinerziehende!

Die derzeitige Fassung des Unterhaltsvorschusses geht auf eine Reform aus dem Jahr 2017 zurück. Damals wurde die Bezugsdauer über das zwölfte Lebensjahr hinaus verlängert und die bisherige Begrenzung auf 72 Monate gestrichen. Nun plant Familienministerin Karin Prien, den Anspruch mit Vollendung des 16. Lebensjahres auslaufen zu lassen. Ob dies tatsächlich zu Einsparungen im Bundeshaushalt führt, ist fraglich. Sicher ist jedoch: Für einen Teil der Alleinerziehenden verschlechtert sich dadurch die ohnehin prekäre Lebenssituation weiter.

Der Unterhaltsvorschuss ist seit 1980 eine staatliche Leistung für Kinder, deren Vater keinen Unterhalt zahlt – unabhängig davon, ob er dazu nicht in der Lage oder nicht willens ist. Laut Statistik gab es im Jahr 2025 insgesamt 856.083 Fälle, in denen diese Unterstützung beantragt wurde. Allerdings gingen nur in 44 Prozent dieser Fälle tatsächlich Zahlungen von den Vätern ein. Woran liegt das? Bei mehr als der Hälfte der Unterhaltsvorschusszahlungen ist der Vater schlicht nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, sodass der Vorschuss auch nicht von ihm zurückgefordert werden kann. Diese Zustände sind seit Jahren bekannt und resultieren aus den zu niedrigen Löhnen in Deutschland.

Um die Problematik des Unterhaltsvorschusses vollständig zu erfassen, ist eine weitere Zahl entscheidend. Auch wenn es keine konkrete Statistik dazu gibt, schätzen Experten, dass 60 bis 70 Prozent der Kinder, für die Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, gleichzeitig Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) beziehen. Der Grund: Da das Bürgergeld eine nachrangige Leistung ist, müssen Alleinerziehende, die aufstockende Hilfe benötigen, zunächst Unterhaltsvorschuss beantragen.

Dies führt nicht nur zu einem enormen bürokratischen Aufwand. Die Kosten für den Unterhaltsvorschuss tragen zu 40 Prozent der Bund und zu 60 Prozent die Länder beziehungsweise Kommunen, wobei die Aufteilung zwischen Land und Kommune stark variiert. In Nordrhein-Westfalen übernehmen die Kommunen 48 Prozent und das Land zwölf Prozent, während in Bayern das Land die gesamten 60 Prozent trägt. Die Verwaltungskosten bleiben in jedem Fall bei den Kommunen hängen.

Im Ergebnis bedeutet das in allen Fällen, in denen gleichzeitig Bürgergeld bezogen wird, dass die einzige Konsequenz – abgesehen vom zusätzlichen Verwaltungsaufwand – darin besteht, dass Land oder Kommune einen Teil der gesamten Bürgergeldleistung übernehmen müssen. Eine echte Entlastung für Alleinerziehende ergibt sich durch den Unterhaltsvorschuss nur für jene, die kein Bürgergeld beziehen.

Allerdings könnte dieser Anteil größer sein, gäbe es nicht eine eigentümliche Regelung beim Unterhaltsvorschuss, die sogar einen finanziellen Anreiz für Väter schafft, keinen Unterhalt zu zahlen. Denn zahlt ein Vater Unterhalt für seine Kinder, wird der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegte Betrag um das halbe Kindergeld gekürzt: Aus 486 Euro (Mindestsatz für ein Kind von null bis fünf Jahren bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 2.100 Euro) werden dann 357,50 Euro.

Bezieht die Mutter hingegen Unterhaltsvorschuss, wird das gesamte Kindergeld abgezogen. Sie erhält also nur 227 Euro im Monat – genau diesen Betrag treibt das Jugendamt dann beim Vater ein. Die andere Hälfte des Kindergeldes, die zusätzlich abgezogen wird, müsste die Mutter selbst einklagen, was in der Regel nicht geschieht. Im Endeffekt spart der Vater so 128,50 Euro pro Monat, während der Verwaltungsaufwand bei den Kommunen bleibt.

Dieser Fehler ist seit Jahren bekannt und geht auf eine Reform des Unterhaltsrechts aus dem Jahr 2001 zurück. Damals wurde geändert, dass bei Zahlungen nach der Düsseldorfer Tabelle nur noch das halbe Kindergeld abgezogen wird. Die Regelung im Unterhaltsvorschussgesetz wurde jedoch nie angepasst – obwohl dies bereits im Koalitionsvertrag einer der Merkel-Regierungen stand und auch im aktuellen Koalitionsvertrag vom April 2025 (Seite 102) erneut vermerkt ist. Im Dezember 2024 erklärte das Ministerium von Karin Prien auf eine Bundestagsanfrage noch, die Umsetzung werde geprüft. Inzwischen erklärte die Ministerin, eine Änderung sei “zurzeit einfach nicht finanzierbar” – trotz der rechtlich völlig widersinnigen Tatsache, dass der seit 2001 geduldete Zustand de facto einen finanziellen Anreiz für Väter schafft, keine Unterhaltszahlungen zu leisten.

Für Kommunen und Länder wäre es eine erhebliche Erleichterung, wenn die Nachrangigkeit des Bürgergeldes gegenüber dem Unterhaltsanspruch des Kindes aufgehoben würde. In der Mehrzahl der Fälle würde das einen großen Verwaltungsaufwand von fragwürdigem Nutzen einsparen. Die Beitreibung von Unterhalt in den Fällen, in denen dies überhaupt möglich ist (2018 zahlten nur 35 Prozent der Väter den Unterhaltsvorschuss ganz oder teilweise zurück – davon lediglich 13 Prozent vollständig), könnte auch die Unterhaltsbeistandschaft übernehmen.

Auf der anderen Seite könnte eine Angleichung des Unterhaltsvorschusses an die vor 25 Jahren erfolgte Änderung des Unterhaltsrechts, die auf der untersten Stufe eine Erhöhung der Zahlung um 128,50 Euro pro Monat bedeuten würde, dazu führen, dass mehr Alleinerziehende kein aufstockendes Bürgergeld mehr benötigen. Wie hoch die dadurch verursachten Kosten tatsächlich wären, müsste genauer berechnet werden. Klar ist hingegen: Priens geplante Kürzung der Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses um drei Jahre wird auf jeden Fall die Zahl der Alleinerziehenden im Bürgergeld erhöhen.

Das eigentliche Problem beim Unterhaltsvorschuss ist jedoch, dass ein sehr großer Teil der Väter nicht in der Lage ist, überhaupt Unterhalt zu zahlen. Weniger als 60 Prozent aller Väter können dies. Hier entsteht der Bedarf für eine Sozialleistung unmittelbar aus den zu niedrigen Arbeitseinkommen. Darüber wird in Deutschland aber nicht gesprochen.

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