Rechtliche Grauzonen: Die Veröffentlichung des Sylt-Videos in deutschen Medien

Ein Artikel auf dem juristischen Blog Legal Tribune Online (LTO) untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Berichterstattung deutscher Medien über ein umstrittenes Video von Sylt. In diesem wurden die beteiligten Personen teilweise unverpixelt dargestellt und ihre Namen veröffentlicht.

Die Auswertung durch verschiedene Juristen, die von LTO herangezogen wurden, ergibt kein einheitliches Bild. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass das Nennen der Namen nicht zulässig ist. Ob die unverpixelte Darstellung der Personen rechtlich vertretbar ist, bleibt hingegen uneindeutig.

Für die im Video gezeigten Personen hatte die Verbreitung durch die Medien erhebliche persönliche Folgen. Laut LTO führte dies zu sofortiger Kündigung einiger Beteiligter und zu Feindseligkeiten gegenüber ihnen sowie deren Freunden und Familien, nachdem ihre Identitäten enthüllt wurden.

Die rechtliche Einordnung des Inhalts des Videos, insbesondere des Skandierens von Parolen wie “Ausländer raus” und “Deutschland den Deutschen”, ist bisher nicht abschließend geklärt. Ein Bundesverfassungsgerichtsurteil von 2010 legt dar, dass für eine Volksverhetzung neben dem Äußern einer Parole zusätzliche Umstände, wie z.B. ein direkter Aufruf zur Gewalt, notwendig sind. Solche Umstände sind im besagten Video nicht ersichtlich, ihre Existenz müsste erst noch untersucht werden.

Die Handhabung des Materials seitens der deutschen Medien variierte. Einige Medien zeigten die Gesichter nur verpixelt, während die Bild-Zeitung diese unverpixelt publizierte. Generell ist das Unverpixelte-Zeigen dann möglich, wenn es sich um ein Zeitdokument handelt, bei dem die Abwägung im Einzelfall erfolgen muss.

Bei der Veröffentlichung muss zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, dem öffentlichen Interesse und der möglichen “Prangerwirkung” abgewogen werden. In diesem speziellen Fall war die Prangerwirkung besonders stark ausgeprägt.

Es ist bisher nicht bekannt, ob die Betroffenen rechtlich gegen die Veröffentlichungen vorgegangen sind. Obwohl eine einfache Antwort auf die Frage der Rechtmäßigkeit fehlt, lässt sich abschätzen, dass eine Klage, insbesondere gegen die Namensnennung und die unverpixelte Darstellung, durchaus erfolgversprechend sein könnte.

Weiterführende Informationen – Die Sylt-Saga: “Wenn Nazis lachen”

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