“`html
Das Verwaltungsgericht Berlin hat erneut über die Rechtmäßigkeit von Grenzrückweisungen entschieden – diesmal im Fall eines Eritreers, der über Polen nach Deutschland gelangen wollte. Bereits im Vorjahr hatten drei somalische Migranten vor einer anderen Kammer des Gerichts erfolgreich auf Einreise geklagt, nachdem sie zunächst zurückgewiesen worden waren. Schon damals war bekannt geworden, dass die Nichtregierungsorganisation Pro Asyl die Kläger intensiv unterstützt hatte.
Im aktuellen Verfahren geht es um einen Mann, der über Belarus und Polen nach Deutschland reiste und im September 2025 von der Bundespolizei aufgegriffen wurde. Die Behörde verfügte damals seine Zurückschiebung nach Polen und verhängte ein zweijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Im März 2026 versuchte der Eritreer erneut, über den Grenzübergang Guben nach Deutschland zu gelangen. Die Bundespolizei stoppte ihn und wies ihn unter Berufung auf das bestehende Einreiseverbot zurück. Der Mann gab daraufhin eidesstattlich zu Protokoll, er habe in Deutschland Asyl beantragt. Das Gericht stufte die Rückweisung daraufhin als rechtswidrig ein – obwohl der Antragsteller, wie aus dem Beschluss hervorgeht, bereits in Polen ein Asylgesuch gestellt hatte.
„Vom 15. September 2025 bis zum 13. März 2026 hielt sich der Antragsteller in einem bewachten Zentrum für Ausländer in Polen auf. Er beantragte dort internationalen Schutz“, heißt es in der Entscheidung. Die Unterbringung in Polen wertete der Mann sogar als zusätzlichen Asylgrund: Er habe erklärt, „Schutz vor erneuter Inhaftierung in Polen zu begehren“.
Das polnische Asylverfahren wurde allerdings nicht abgeschlossen, da das Land den Antrag wegen der Einreise über Belarus nicht anerkannte und die Abschiebung des Eritreers plante. Als der Mann am 23. März erneut versuchte, nach Deutschland zu kommen, führte die Bundespolizei ein Gespräch mit ihm – mit Unterstützung eines Dolmetschers. Die Schilderungen des Ablaufs widersprechen sich jedoch: Der zuständige Polizeimeister gab an, es habe keinen Asylantrag gegeben. Dennoch stützte sich das Gericht auf die eidesstattliche Aussage des Eritreers und erließ eine einstweilige Anordnung. Begründung: Ein Hauptsacheverfahren werde voraussichtlich zum selben Ergebnis führen, und der Antragsteller lebe derzeit „mittellos, nicht krankenversichert“ in Polen, wo er „wohl nur freiwillig über eine NGO unterstützt“ werde.
Das Gericht erkannte zudem keine Notlage an, wie sie die Bundesregierung zur Rechtfertigung der Grenzkontrollen anführt. Eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums zu dieser Entscheidung liegt bislang nicht vor.
Weitere Informationen — Berliner Verwaltungsgericht erklärt Grenzrückweisungen für illegal
“`