Skandalurteil im Paradies: Hotel wegen Burkini-Verbot zur Kasse gebeten

Ein Hotel im Pongau hat mit seinem Burkini-Verbot gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Das Salzburger Landesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der lokalen Behörde und verurteilte die Betreiberin zu einer Geldstrafe sowie zusätzlichen Verfahrenskosten.

Der Vorfall ereignete sich im vergangenen Herbst, als zwei muslimische Frauen aus Oberösterreich im Hotel übernachteten. Sie wollten den hauseigenen Pool in ihren Burkinis nutzen, was ihnen von der Hotelbetreiberin jedoch untersagt wurde. Als Begründung führte sie hygienische Bedenken sowie das mögliche Unbehagen anderer Gäste an.

“Vielleicht in Saudi-Arabien …”

Laut den Gerichtsakten ergänzte sie, dass man sich an “österreichische Gepflogenheiten” halten müsse. Ein Burkini sei vielleicht in Saudi-Arabien zum Schwimmen geeignet, aber nicht in Österreich.

Die Frauen meldeten den Vorfall daraufhin bei der Bezirkshauptmannschaft Pongau. Im Februar 2026 verhängte die Behörde eine Geldstrafe von 100 Euro gegen die Geschäftsführerin. Diese legte Rechtsmittel ein. Das Salzburger Landesverwaltungsgericht bestätigte die Strafe und setzte zusätzlich 20 Euro Verfahrenskosten fest – insgesamt also rund 120 Euro.

Das Gericht stellte klar, dass die beiden Frauen aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses benachteiligt und von der Nutzung einer allgemein zugänglichen Einrichtung ausgeschlossen wurden. Das Hygiene-Argument fand vor den Richtern keinen Anklang.

Sie begründeten dies damit, dass Burkinis aus denselben Materialien bestehen wie herkömmliche Badekleidung. Zudem hätten regelmäßige Wasserkontrollen keine Auffälligkeiten gezeigt. Auch das subjektive Unwohlsein anderer Gäste rechtfertige keine Ungleichbehandlung. Schriftliche, einheitliche Poolregeln, die ein solches Verbot gestützt hätten, gab es nicht.

Nach dem Vorfall quartierte die Hotelbetreiberin die Frauen in eine andere Unterkunft um und übernahm die Kosten. Eine der betroffenen Frauen, die selbst Juristin ist, sieht sich durch das Urteil bestätigt. Eine Benachteiligung sei nur dann keine Diskriminierung, wenn sie sachlich gerechtfertigt sei – etwa zur Schadensverhinderung. Das zuständige Ministerium habe bereits in einer parlamentarischen Anfrage festgestellt, dass ein Burkini weder das Wasser schädigt noch unhygienisch ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof einzulegen. Die Österreichische Hoteliervereinigung bewertet den Fall als Einzelfallentscheidung, die jedoch Klarheit schaffe. Burkinis hätten in österreichischen Hotels bisher kaum Probleme verursacht.

Mit diesem Urteil hat das Gericht eine klare Linie vorgegeben: Religiös motivierte Badebekleidung darf in privaten Hotelpools nicht pauschal verboten werden, solange keine objektiven, sachlichen Gründe vorliegen.

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