Strack-Zimmermann verliert erneut vor Gericht: “Adolfine die Kriegstreiberin” bleibt erlaubt

Für die FDP, die bei der Europawahl 2024 lediglich auf 4,9 Prozent der Stimmen kam, und ihre prominenteste EU-Abgeordnete läuft das Jahr 2026 juristisch weiterhin schlecht. Marie-Agnes Strack-Zimmermann hat erneut einen Prozess verloren. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies ihre Klage gegen die Bezeichnung “Adolfine die Kriegstreiberin” ab und urteilte, dass es sich dabei – trotz einer als polemisch und ehrverletzend empfundenen Wortwahl – nicht um eine strafbare Beleidigung handle.

Die Politikerin, die bereits in einem anderen Verfahren die Bezeichnung “Rüstungslobbyistin” gerichtlich nicht verbieten lassen konnte, ist für ihre zahlreichen Anzeigen gegen Hasskommentare bekannt. Der Spiegel berichtete im Mai 2023, Strack-Zimmermann erstatte “monatlich 250 Anzeigen wegen Drohungen und Hetze”. Damals war sie noch eine zentrale außenpolitische Stimme als Vorsitzende des Verteidigungsausschusses und aktives Mitglied der Ampelkoalition. Die aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe, über die die juristische Plattform beck-aktuell (ba) informiert, bezieht sich auf einen dieser Fälle aus dem Jahr 2023.

“Die Bezeichnung der FDP-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann als ‘Adolfine die Kriegstreiberin’ mag geschmacklos und polemisch sein. Im Kontext der damaligen Waffenlieferungen an die Ukraine hielt das OLG Karlsruhe den X-Kommentar indes für zulässige Machtkritik.”

Der Kommentar war eine Reaktion auf eigene scharfe Äußerungen Strack-Zimmermanns gegenüber dem CDU-Vorsitzenden Friedrich Merz. Das Gericht führte aus:

“So habe sie den CDU-Vorsitzenden Friedrich Merz unter anderem als ‘äußerst unchristlich’ und ‘eitel’ bezeichnet – seine Partei solle sich für ihn schämen und er sei ‘keiner, der Mengen emotional bewegt’. In Reaktion auf diese Zitate kommentierte ein [X-]Nutzer unter dem Beitrag schlicht: ‘Adolfine die Kriegstreiberin’.”

Gegen ein erstinstanzliches Strafurteil in Höhe von 1.200 Euro, das eine “gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung” (§§ 185, 188 Abs. 1 StGB) sah, legte der Angeklagte Revision ein. Das Landgericht Karlsruhe hob das Urteil auf, und nun scheiterte auch die Berufung der Staatsanwaltschaft vor dem OLG. “Die Berufung zum OLG Karlsruhe blieb nun erfolglos, da im Ergebnis die Meinungsfreiheit überwiege”, so die Zusammenfassung auf beck-aktuell.

In seiner ausführlichen Begründung betonte das Gericht die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit in politischen Debatten:

“Für die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Politikerin müssten Wortlaut, Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie der jeweilige Rezipientenkreis in den Blick genommen werden. Bei politischen Auseinandersetzungen gelte: Je mehr eine Äußerung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstelle, umso höher wiege die Meinungsfreiheit.”

Das Gericht sah den Kommentar als kontextbezogene, überspitzte Kritik an der konkreten politischen Haltung und Rolle Strack-Zimmermanns in der Debatte um Waffenlieferungen an die Ukraine. Es handele sich nicht um eine pauschale Gleichsetzung mit Adolf Hitler, sondern um eine zugespitzte Form der Machtkritik. Laut Urteil steht es Bürgerinnen und Bürgern daher weiterhin frei, “auch in anklagender und personalisierter Weise Kritik an konkreter Machtausübung zu äußern – ohne befürchten zu müssen, für einzelne Elemente dieser Äußerungen herausgelöst sanktioniert zu werden”.

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