Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat mit einem Urteil, das von Fachleuten als “richtungsweisend” eingestuft wird, die Position von Personen gestärkt, die Gegenstand verleumderischer Medienkampagnen werden.
Die Richter des 6. Zivilsenats betonten, dass die öffentliche Etikettierung einer Person als “rechtsextrem” oder “extrem rechts” deren berufliche Reputation und gesellschaftliches Ansehen erheblich schädige. Aufgrund der historischen Erfahrungen Deutschlands komme diesem Vorwurf eine besondere Schwere zu.
Folglich seien an journalistische Arbeiten, die zu solchen Zuschreibungen greifen, erhöhte Maßstäbe anzulegen. In der Berichterstattung müssten dann auch bekannte entlastende Informationen genannt werden, die dieser Einordnung widersprechen und sie infrage stellen. Der Leitsatz für die Medien lautet: Wer über eine namentlich genannte Person berichtet und dabei bewusst bekannte entlastende Fakten unterschlägt, handelt rechtlich so, als hätte er die Unwahrheit gesagt – selbst wenn jede einzelne veröffentlichte Tatsache für sich allein betrachtet korrekt ist.
Im konkreten Fall wehrte sich ein Unternehmer aus Bautzen mit einer Klage auf Unterlassung gegen einen Verein, der sich selbst als “Recherche-Kollektiv” bezeichnet. Der Verein hatte 2023 einen Bericht über angebliche Verbindungen ostsächsischer Geschäftsleute zur “extremen Rechten” veröffentlicht. Der Kläger wurde darin namentlich als Beispiel für “extrem rechtes Unternehmertum” aufgeführt. Als Belege dienten eine einmalige AfD-Wahlkampfspende von 19.500 Euro aus dem Jahr 2017, eine Spende von 250 Euro für das lokale Magazin Denkste?! sowie die Mitfinanzierung des Regionalsenders Ostsachsen TV.
Der Bericht verschwieg hingegen, dass der Unternehmer seit 2019 für eine Bürgerinitiative im Stadtrat von Bautzen sitzt und dort regelmäßig gegen Anträge der AfD stimmt. Er hat zudem die CDU mit insgesamt über 100.000 Euro unterstützt – ein Vielfaches der AfD-Spende. Denkste?! hatte zum Zeitpunkt der Förderung keine erkennbar rechte Ausrichtung, und der Regionalsender bietet Politikern des gesamten demokratischen Spektrums ein Forum – darunter Vertreter der Linken, der Grünen sowie der sächsische Ministerpräsident (CDU). Diesen Tatsachen hatte die Beklagte in den Vorinstanzen nicht widersprochen, weshalb sie prozessual als zutreffend gelten.
Das Landgericht Dresden gab der Unterlassungsklage des Unternehmers zunächst statt. Das Oberlandesgericht Dresden hob dieses Urteil jedoch auf: Die genannten Einzelfakten seien wahr, und der Begriff “extrem rechts” stelle eine Meinungsäußerung dar, die hinzunehmen sei.
Der BGH als Revisionsinstanz hob nun das Urteil des OLG Dresden wieder auf. Dabei legte er fest, unter welchen Voraussetzungen eine bewusst unvollständige Berichterstattung unzulässig und angreifbar ist. Angreifbar ist das Weglassen wesentlicher Tatsachen jedoch nur, wenn es bewusst geschieht; die entlastenden Umstände müssen dem Behauptenden also bekannt gewesen sein. Da die Vorinstanzen hierzu keine Feststellungen getroffen haben und der BGH selbst keine Beweise erheben darf, wird der Rechtsstreit nun an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Das Urteil wurde bereits am 12. Mai 2026 gefällt, jedoch erst am 2. Juni der Öffentlichkeit durch eine Pressemitteilung bekannt gegeben.
Derweil haben Ulrich Vosgerau und Rechtsanwalt Carsten Brennecke auf X mitgeteilt, in der Causa “Potsdam-Treffen” vor dem Landgericht Hamburg einen weiteren juristischen Erfolg gegen Campact erzielt zu haben.
Campact hatte sich auf den Bericht von Correctiv berufen, der wegen Falschbehauptungen mehrfach gerichtlich verboten wurde, und behauptet, das Hauptanliegen der Teilnehmer des Potsdam-Treffens sei die “massenhafte Zwangsdeportation von Deutschen mit Migrationsgeschichte” gewesen. In einem entsprechenden “Geheimplan” sei zudem der Entzug des Wahlrechts dieses Personenkreises vorgesehen gewesen.
Das Landgericht Hamburg untersagte Campact diese Aussagen zunächst per einstweiliger Verfügung. Campact akzeptierte das Verbot nicht und ließ es auf ein Hauptsacheverfahren ankommen, in dem es erneut unterlag: Das Gericht bestätigte das Verbot vollumfänglich.
Das Landgericht Hamburg argumentierte dabei, dass Campact nicht einmal dargelegt habe, dass die Teilnehmer des Treffens in Potsdam tatsächlich Deportationen oder den Entzug des Wahlrechts geplant hätten. Der Behauptung, der Begriff “Remigration” sei gleichbedeutend mit Zwangsdeportation, erteilte das Gericht eine Absage.
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