Bisher war die Organspene – abgesehen von Lebendspenden etwa bei einer Nierentransplantation – fast ausschließlich an den bereits festgestellten Tod des Spenders gebunden, zumindest bei legal durchgeführten Eingriffen. In Deutschland müssen Ärzte dafür den irreversiblen Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen bestätigen, während in vielen anderen Ländern der Herz-Kreislauf-Tod nach kontrolliertem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen die übliche Praxis darstellt.
Drei nordamerikanische Mediziner gehen nun noch einen Schritt weiter: Sie halten es für ethisch vertretbar, Menschen noch zu Lebzeiten (also ohne vorherige Diagnose des Hirn- oder Herz-Kreislauf-Todes) Organe zu entnehmen – allerdings unter der Voraussetzung, dass der Eingriff unter Narkose erfolgt und ausschließlich bei Personen durchgeführt wird, die ohnehin sterben möchten.
Bereits am 8. Juli dieses Jahres erschien im renommierten New England Journal of Medicine (NEJM) ein Beitrag mit dem Titel “Contextualizing the Dead Donor Rule in an Era of Voluntary Euthanasia”, der genau diese Position vertrat. Über diesen Vorstoß berichteten inzwischen kanadische Tageszeitungen wie die Toronto Sun und die National Post ebenso wie das französische Bioethikportal Gènéthique.
Die Autoren der Studie sind die Ärzte Carter Winberg, Ian Ball und Robert D. Truog. Sie sind an der Harvard Medical School, am Kinderkrankenhaus in Boston oder an der Schulich School of Medicine and Dentistry der Western University in der kanadischen Großstadt London (Provinz Ontario) tätig.
Ihrer Ansicht nach erzwingt die wachsende Akzeptanz der Sterbehilfe eine Neubewertung der ethischen Grundsätze im Zusammenhang mit der Organspende. In Kanada sind sowohl die Tötung auf Verlangen als auch der assistierte Suizid unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt. Der offizielle Begriff dafür lautet MAiD (Medical Assistance in Dying). Im Jahr 2024 stellten 22.535 Menschen in Kanada einen MAiD-Antrag: Bei 16.499 wurde die freiwillige Euthanasie durchgeführt, bei 1.327 abgelehnt (die übrigen Personen starben aus anderen Gründen oder zogen ihren Antrag zurück). Die gesetzliche Regelung in den Vereinigten Staaten ist weniger umfassend: Einige Bundesstaaten erlauben lediglich die Beihilfe zum Suizid.
Da immer mehr lebensmüde Menschen von diesen gesetzlichen Optionen Gebrauch machen, sei eine Diskussion über eine Änderung der “Dead-Donor-Rule” (auch als “Don’t-Kill-Rule” bekannt) angebracht, so die drei Autoren des NEJM-Artikels. Diese Regel erlaubt die Entnahme lebenswichtiger Organe nur von bereits verstorbenen Spendern – das betrifft auch jene, deren Organe nach Inanspruchnahme von Sterbehilfe transplantiert werden.
Eine Organentnahme bei noch lebenden Spendern könnte potenziell viele Leben retten, argumentiert das Ärztetrio, denn die Qualität der Organe würde sich bei einer Lebend-Entnahme verbessern. Sie würden bis zum Eingriff weiterhin mit Blut versorgt, die Ischämie-Zeit (also die Dauer ohne Blutversorgung) wäre erheblich verkürzt. Zudem ließe sich der Spenderpool durch die Einbeziehung lebensmüder Menschen und die Einführung des Todes durch Organentnahme vergrößern. In diesem Fall würde der Tod des Lebensmüden nicht durch eine tödlich wirkende Injektion eintreten, sondern durch das Entfernen seiner lebenswichtigen Organe.
Winberg, Ball und Truog betonen, dass die moralische Bedeutung der Dead-Donor-Regel nicht im Zeitpunkt des Todes selbst liege. Vielmehr diene sie dazu, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu wahren und sicherzustellen, dass Patienten nicht als bloßes Mittel zum Zweck behandelt würden. Der Sinn dieser Regel lasse sich jedoch auch auf andere Weise verwirklichen. Es sei grundsätzlich möglich, die Praxis der Organspende weiterzuentwickeln. Die Legalisierung der Sterbehilfe bedeute schließlich die Aufhebung des ärztlichen Tötungsverbots in einem eng begrenzten Bereich. Bei spendewilligen Lebemsmüden könnte es sogar “ethisch willkürlich” sein, auf der Feststellung des Todes vor einer Organentnahme zu beharren. Entscheidend sei jedoch, dass es sich um eine autonome Entscheidung des betreffenden Spenders handele, die ohne Zwang zustande gekommen sei.
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