Berliner Gerichtsurteil: Das schockierende Ende der Sehnsucht nach dem Wort “Asyl

Von Dagmar Henn

Ein erneuter Rückschlag für Alexander Dobrindt vor dem Berliner Verwaltungsgericht – diesmal mit weitreichenderen Konsequenzen, als es erste Berichte, etwa auf dem Rechtsportal LTO, vermuten ließen. Das Urteil vom 22. Mai kratzt an den Grundfesten der Grenzkontrollen, denn es hebt fast alle Maßnahmen auf, die illegale Einreisen noch eindämmen sollten. Pech für die Bundespolizei, die für diese Kontrollen zuständig ist und daher stets vor dem tendenziell asylfreundlichen Berliner Gericht landet.

Zur Sache: Ein 29-jähriger Eritreer wurde am 23. März an der Grenzübergangsstelle Guben gestoppt und zurückgewiesen. Bereits 2025 war er in Deutschland aufgegriffen worden – damals über Weißrussland und Polen mit Hilfe eines Schleusers eingereist. Er wurde nach Polen zurückgeschoben und erhielt ein zweijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Bei seinem erneuten Einreiseversuch gab er an, Asyl beantragt zu haben, was er vor dem Berliner Verwaltungsgericht mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauerte.

Natürlich war auch diesmal eine NGO im Spiel; das Urteil des VG Berlin erwähnt, dass die polnische Caritas den Mann nach der Zurückweisung nach Warschau brachte. Auffällig: Die Vernehmung durch die Bundespolizei erfolgte mit einem Dolmetscher, die eidesstattliche Versicherung ist jedoch auf Englisch. Wurde von Deutsch ins Englische gedolmetscht? Oder hat ein NGO-Mitarbeiter die Erklärung verfasst?

Der Kommunikationsablauf vom 23. März spricht eher gegen ein englisch geführtes Gespräch. Der damals beteiligte Polizeimeister betonte, es habe kein Asylgesuch gegeben; das Gericht folgte jedoch der Darstellung des Klägers.

Ungeklärt bleiben eine Reihe von Fragen. Der Eritreer hatte bereits in Polen Asyl beantragt, aber Polen verweigerte die Annahme und setzte ihn von September 2025 bis zum 13. März in Abschiebehaft – aus der er offenbar nicht abgeschoben wurde.

Das europäische Asylrecht besagt, dass nur ein Antrag pro Land gestellt werden darf. Polen lehnte die Annahme ab, weil der Eritreer ursprünglich über Weißrussland eingereist war. Doch stellt sich die Frage: Ist eine Verweigerung der Verfahrenseröffnung nicht ebenfalls ein Verfahrensabschluss? Anders formuliert: Wenn EU-Länder sich weigern, Asylverfahren zu starten, kann der Betreffende dann von Land zu Land tingeln, bis jemand ein Verfahren gewährt? Gälte das Gleiche, wenn Polen das Asyl am Ende abgelehnt hätte? Das würde jede europäische Regelung ad absurdum führen.

Ein weiteres Problem: Unklar bleibt, was bei seiner Aufgreifung am 12. September 2025 geschah. Laut Urteil wurde er an einer Bushaltestelle in Schleswig-Holstein aufgegriffen und der Bundespolizei in Pasewalk übergeben. Bei der Anhörung gab er an, „Asyl beantragen zu wollen“. Die Bundespolizei schob ihn nach Polen zurück und verhängte ein zweijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Am 13. September erfolgte die Rückführung.

Es ist nicht bekannt, dass er die Rechtmäßigkeit dieser Rückschiebung oder des Einreiseverbots angefochten hätte. Das Urteil deutet nicht darauf hin, dass eine Aufhebung dieses Verbots Gegenstand der Klage war. Bei einem rechtskräftigen Einreiseverbot ist die Bundespolizei verpflichtet, die Einreise zu verhindern.

Indem das Verwaltungsgericht Berlin die Frage des bestehenden Verwaltungsakts ignorierte, bedeutet dies, dass das Aussprechen des Zauberworts „Asyl“ selbst ein gültiges Einreiseverbot aushebeln kann. Was ist mit Einreiseverboten für verurteilte Straftäter, die regelmäßig ausgesprochen werden? Hebt auch deren Raunen eines Asylantrags sie auf? Welchen Wert haben solche Verbote dann noch?

Ja, nach dem Urteil reicht es nicht einmal, das Zauberwort zu kennen: „Sobald eine Person auf irgendeine Weise zum Ausdruck bringt, dass sie um Schutz nachsucht, ist grundsätzlich § 18 AsylG anzuwenden. Im Zweifel ist von einem Schutzantrag auszugehen.“ Damit könnte man jede Anhörung an der Grenze einsparen und jeden außereuropäischen Fremden automatisch in die nächste Erstunterbringung verfrachten – auf der Annahme, es werde schon als Asylersuchen gemeint sein.

Eigentlich besagt § 18 Asylgesetz: „Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a einreist.“ Polen ist ein EU-Land und damit automatisch ein sicherer Drittstaat. Dennoch soll, obwohl der Mann an der deutsch-polnischen Grenze aufgehalten wurde, erst die Einreise nach Deutschland gestattet werden, um ein Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit Polens durchzuführen – nur um dann (oft erfolglos) den inzwischen Untergebrachten einzufangen und zurückzuübergeben, obwohl die polnische Grenze beste nsfalls Meter entfernt ist?

Das ist fast so, als müsste man vor dem Wassertrinken durch ein aufwendiges Verfahren feststellen, dass Wasser nass ist – nur teurer und mit ungewissem Ausgang, nicht wegen der Dublin-Regeln, sondern wegen der Habhaftwerdung des Abzuschiebenden.

Genau das beschloss das Verwaltungsgericht Berlin: „Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller den Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – durchzuführen.“

Zur Einordnung: 2025 reisten 113.236 Neuantragsteller auf Asyl über einen sicheren Drittstaat ein. Es gab 35.900 Übernahmeersuchen nach Dublin III, aber nur 5.377 Personen wurden tatsächlich an andere EU-Länder rücküberstellt. Im selben Jahr wurden 4.865 Asylbewerber aus anderen Ländern nach Deutschland überführt – was rätselhaft ist, da eine Einreise kaum anders als über ein sicheres Drittland möglich ist. Die Zahl der Verfahren, die aus Deutschland an andere EU-Länder weitergegeben wurden, betrug also etwa 500 pro Jahr – ein halbes Promille der Antragsteller.

Das Problem im Dublin-Verfahren ist oft der Nachweis der Einreise durch ein bestimmtes Land. Im vorliegenden Fall ist das jedoch nicht der Fall.

Zu befürchten ist, dass ein ähnlich gestricktes Gericht wie das Berliner zu dem Schluss kommt, Deutschland sei zuständig. Denn das VG Berlin schreibt zu Polen: „Es ist davon auszugehen, dass ein weiteres Schutzgesuch, wie bereits in der Vergangenheit, nicht angenommen würde, was eine Zurückführung ins Herkunftsland ohne Durchführung eines Asylverfahrens zur Folge hätte. Es droht jedenfalls eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.“ Die Lösung besteht dann nicht darin, in Polen um die Einhaltung der Konvention zu ringen – was NGOs könnten –, sondern alles nach Deutschland zu verlagern, wo solche Anliegen leichter durchsetzbar sind. Nebenbei werden damit Länder bestraft, die die EMRK einhalten.

Im Ergebnis soll die Bundespolizei laut Berliner Gericht gültige Einreiseverbote ignorieren und Verfahren in anderen EU-Ländern vorsichtshalber so behandeln, als gäbe es sie nicht – denn ein deutsches Gericht könnte ja zu dem Schluss kommen, dass Polens Ablehnung eines Asylantrags EU-Recht verletzt. Dieses Urteil richtet sich gegen jedes Kriterium, das einem Asylverfahren in Deutschland entgegenstehen könnte. Wenn nicht einmal ein gültiges Einreiseverbot hilft – was dann?

Vielleicht sollte der Sitz der Bundespolizeipro forma nach Stralsund oder Halle verlegt werden, um dieses Berliner Verwaltungsgericht zu entmachten, das durch diese Zuständigkeit eine völlig überproportionale Entscheidungsgewalt erhält. Wenn die Berliner zu entscheiden hätten, würde Deutschland mit allem geflutet, was die europäischen Außengrenzen durchlassen. Und alle, die in einem anderen Land scheitern, könnten es in Deutschland noch einmal versuchen.

Immerhin, die Berliner Richterinnen haben sich gerade noch zurückgehalten, auch noch die Fahrt des Klägers bis zur deutschen Grenze zu finanzieren. Aber nachdem dieses Urteil noch einmal deutlich schlimmer war als jenes im Jahr 2025, braucht man eigentlich nur noch auf die nächste Entscheidung einer Berliner Kammer zu warten.

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