Gerichtsurteil: Behörden müssen Presse endlich die Nationalität von Straftätern nennen!

Weitgehend unbeachtet – abgesehen von einem Bericht auf Tichys und einem Artikel in der Berliner Zeitung (hinter einer Bezahlschranke) – errang die Pressefreiheit am 20. Mai einen kleinen, aber bedeutsamen Sieg vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht. Im Zentrum stand der Journalist Alexander Wallasch, der ursprünglich von der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hannover Auskunft über die Nationalität eines Tatverdächtigen verlangte. Die Behörde lehnte dies ab und gab lediglich preis, dass es sich um einen EU-Bürger handele.

Im weiteren Verlauf beantragte Wallasch eine einstweilige Anordnung – möglich, weil die Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde agiert. In ihrer Begründung für die Verweigerung der Information erklärte die zuständige Staatsanwältin, sie habe sich über den anfragenden Journalisten erkundigt. „Durch diese Recherche war bei mir der Eindruck entstanden, dass der Antragsteller vorhaben könnte, die Information über die Nationalität des Beschuldigten vorrangig für eine ausländerfeindliche Berichterstattung verwenden zu wollen.”

Das Verwaltungsgericht Hannover wies den Antrag auf eine einstweilige Anordnung zurück. Daraufhin zog der Fall in die nächste Instanz.

Das Oberverwaltungsgericht fällte jedoch eine andere Entscheidung und legte grundlegende Prinzipien fest, die von der Staatsanwaltschaft verletzt worden seien. Eine behördliche „journalistische Relevanzprüfung” sei unzulässig. „Mit der hohen Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie wäre es nicht vereinbar, eine restriktive Betrachtungsweise hinsichtlich der Angelegenheiten, die nach dem Dafürhalten der Pressevertreter von öffentlichem Interesse sind, an den Tag zu legen (…) Staatlichen Stellen dürfen sich keine Möglichkeiten bieten, über den Informationswert bestimmter Gegebenheiten mitzuentscheiden und auf diese Weise mittelbar auf den Publikationsinhalt Einfluss zu nehmen.”

Obwohl es sich in diesem konkreten Fall um eine einzelne Frage handelte – nämlich die Nennung der Nationalität eines einzelnen Angeklagten bei einem Vorfall in Hannover –, geht die Entscheidung weit darüber hinaus. Sie betrifft auch die grundsätzliche Frage, ob Behörden bei ihrer Auskunftsbereitschaft zwischen „genehmen” und „nicht genehmen” Medien unterscheiden dürfen. Wie Dirk Schmitz, der Anwalt, der Wallasch vertrat, in einem Gespräch mit Tichys betonte: „Die Fragestellung der politischen Gesinnung, ob das jetzt das Zentralorgan des Kommunistischen Bundes Westdeutschlands ist, das Neue Deutschland, die Frankfurter Allgemeine oder eben alexander-wallasch.de spielt bei Auskunftsberechtigungen keine Rolle und darf auch zukünftig keine Rolle spielen.”

Die Tragweite dieses Urteils kann kaum überschätzt werden. Es schafft eine Grundlage für künftige Klagen auf Informationszugang, wenn keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe vorliegt – wie etwa eine mögliche Beeinträchtigung der späteren Wahrheitsfindung vor Gericht, Datenschutz oder der Schutz von Persönlichkeitsrechten. Schmitz drückte es klar aus:

„Eine wichtige Leitentscheidung für Medien ohne Freunde und Ex-Kollegen bei den Behörden. Insbesondere alternative Medien – ob eher rechts oder links – haben einen klaren Anspruch, von den Behörden eine schnelle und notfalls einklagbare Auskunft zu bekommen.”

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