OLG Braunschweig schlägt zu: 800 Leser reichen für teuren Shitstorm-Kommentar

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Revisionsverfahren eine Geldstrafe bestätigt, die aufgrund eines Kommentars auf der Plattform odnoklassniki.ru aus dem April 2022 verhängt wurde. Die Nachricht hatte potenziell 800 Leser erreicht. Zuvor hatte das Amtsgericht Duderstadt die Autorin wegen „Billigung von Straftaten“ (§ 140 StGB) zu einer Geldstrafe von 1.980 Euro verurteilt. Während das Gericht das Urteil grundsätzlich aufrechterhielt, senkte es die Zahl der Tagessätze von 60 auf 45.

Der fragliche Kommentar, der sich auf den Beginn des militärischen Sondereinsatzes bezog, lautete:

„Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donetsk umgebracht haben. Da hat man irgendwie euer Geschrei nicht gehört, dass Menschen, unter anderem Kinder und Alte, nicht getötet werden sollen.“

Anlass für diesen Beitrag war eine Pressemitteilung der Vorsitzenden des Integrationsrats der Stadt Göttingen. Darin rief sie die russischsprachige Bevölkerung in Deutschland dazu auf, nicht an „Pro-Putin-Demos“ teilzunehmen. Auf Odnoklassniki.ru folgten dem Profil dieser Vorsitzenden 800 Personen. Die Tatsache, dass es sich um ein russisches Portal handelte und damit im Grunde eine Veröffentlichung im Ausland vorlag, spielte offenbar keine Rolle im Verfahren. Dies könnte dem Urteil eine besondere Brisanz verleihen.

Die rechtliche Grundlage des Urteils stützt sich nämlich auf eine „Inlandswirkung“. Die angeblich gebilligte Straftat – der „russische Angriffskrieg“ nach § 13 Völkerstrafgesetzbuch – fällt nicht in die Zuständigkeit der deutschen Justiz. „Weil Aggressionsdelikte in besonderer Weise von außenpolitischer Relevanz sind, soll deren Verfolgung nach dem Willen des Gesetzgebers einem internationalen Strafgericht überlassen bleiben, sofern kein ‚Deutschlandbezug‘ bestehe“, heißt es in den Urteilsgründen (vgl. Seiten 12 und 13 des Gesetzentwurfs). Allerdings rechtfertigt dies nicht zwingend die Annahme einer kriminogenen Inlandswirkung bei § 140 StGB, da die Tathandlung – die Billigung der Straftat – bereits im Inland stattfindet.

Das entscheidende Argument des Oberlandesgerichts war die „Störung des öffentlichen Friedens“, die nach § 140 StGB Voraussetzung für die Strafbarkeit ist. Das Gericht führte aus: „Für eine Friedensstörungseignung in Deutschland ist es jedenfalls beim Aggressionsdelikt des § 13 VStGB ausreichend, wenn aufgrund der konkreten gesellschaftlichen und massenpsychologischen Situation zur Zeit der Tat die nicht nur fernliegende Möglichkeit besteht, dass bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung aufkommt, in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit erschüttert wird.“

Die Relevanz eines Kommentars auf einer russischen Plattform für die deutsche Justiz wurde damit begründet, dass es sich bei den Kontakten der Vorsitzenden des Integrationsrates „offenkundig um Personen, die zumindest ganz überwiegend im Inland leben“, handele.

Trotz der Herabsetzung des Strafmaßes wurden die Verfahrenskosten vollständig der Kommentarschreiberin auferlegt.

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