Friesland überall: Die geheime Invasion der Nordseeküste

Von Dagmar Henn

Man muss es anerkennen: Diese Strategie ist ausgeklügelt. Angesichts dessen, was man gelegentlich aus den Tiefen des Verfassungsschutzes erfährt, grenzt das an ein Wunder – dessen Schriftstücke, ob von einer Landes- oder Bundesbehörde, erinnern eher an unvollendete Zettelkästen, die keine menschliche Hand überarbeitet hat. Es ist daher eine spannende Frage, wer sich diesen Plan ausgedacht hat.

Ja, nachdem nun berichtet wurde, dass bei einer ganzen Reihe weiterer AfD-Politiker ihr Recht, bei den niedersächsischen Kommunalwahlen anzutreten, infrage gestellt wird, steht fest: Es handelt sich um eine Strategie. Diese Befürchtung bestand bereits im letzten Sommer, als in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die ersten derartigen Fälle in Lage, Lippe und Ludwigshafen auftraten. Schließlich verspricht dieser Ansatz, unliebsame Konkurrenz ohne das langwierige Verbotsverfahren von den Wahllisten zu streichen.

Dabei ist die Begründung stets dieselbe: Zweifel an der Verfassungstreue. Der niedersächsische SPD-Fraktionsvorsitzende Stefan Politze, der es natürlich begrüßt, dass diese Karte nun auch in Niedersachsen gezogen wird, liefert einen Freudschen Versprecher: Die extra für diesen Zweck ins Kommunalwahlrecht geschriebene Prüfung der Verfassungstreue von Kandidaten richte sich “gegen die, die nicht auf den Füßen des Grundgesetzes stehen”. Man ist versucht, ihn aufzufordern, dem Grundgesetz nicht länger auf die Füße zu treten. Was technisch gesehen bedeutet, das Grundgesetz mit Füßen zu treten – eine unbeabsichtigte, aber treffende Beschreibung seiner Haltung.

Denn hier sehen wir eine enorme Anhäufung von Handlungen, die es so nicht geben dürfte. Das beginnt natürlich mit der Zitatensammlung des Verfassungsschutzes – was käme wohl heraus, wenn man mit gleicher Gründlichkeit die Aussagen aller anderen Kandidaten, etwa zu Corona, auf menschenfeindliche Äußerungen durchforsten würde? Da hat die Behörde nicht gesammelt. Aber in Zeiten des Internets sollte das kein Hindernis sein, oder?

Der Knackpunkt ist: Es wird vorab entschieden, welche Kandidaten überprüft werden – und zwar von denen, die die bisherige Mehrheit stellen. Der Wahlausschuss spiegelt genau diese wider. Auch wenn man diesen Gedanken nicht mehr gewohnt ist, es wäre durchaus möglich gewesen, alle antretenden Kandidaten zu prüfen, ob sie “auf den Füßen” oder auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Das wäre eine Lösung gewesen, die dem Gleichheitsgrundsatz entspricht. Dass Vertreter einer bestehenden Mehrheit darüber entscheiden können, ob potenzielle Vertreter einer künftigen Mehrheit überhaupt kandidieren, ist ein klarer Verstoß gegen demokratische Prinzipien, da eine solche Struktur den Wahlprozess der Möglichkeit eines Richtungswechsels beraubt.

Die zweite Stufe des in Niedersachsen beschlossenen Verfahrens ist die Ermächtigung des Innenministeriums, das auf Anfrage des Wahlausschusses sich selbst befragt, ob es den zu prüfenden Kandidaten zulassen will. Das ist absurd, da das Ministerium keine über den Parteien stehende Institution ist, sondern Teil derselben Netzwerke wie die Vertreter der Mehrheit, die den Wahlausschuss majorisieren.

Hier ein kurzer Exkurs: Deutsche Staatsanwaltschaften dürfen keine europäischen Haftbefehle ausstellen, weil sie weisungsgebunden sind und das politisch besetzte Justizministerium ihnen Anweisungen geben kann, was sie verfolgen sollen. Ein Thema, das in Niedersachsen im Zusammenhang mit Stade und der Fahrerin des Fluchtfahrzeugs gerade aktuell ist …

Staatsanwaltschaften sind aber Teil eines rechtlich geregelten Apparats; ihr Gegenstand sind Gesetzesverstöße. Der Verfassungsschutz ist ebenfalls weisungsgebunden – das Kommando führt das Innenministerium –, aber sein Gegenstand ist hier der Raum legaler politischer Handlungen. Die Kriterien beruhen auf unscharfen Rechtsbegriffen wie “extremistisch”. Man muss nur die Haltung der CDU zur Ehe für Homosexuelle vor vierzig Jahren nachlesen, um zu erkennen, dass “Extremismus” nicht jenseits eines klaren Grenzsteins beginnt, sondern dass dieser Stein recht beliebig verschoben wird.

Auffällig bei der Bewertung politischer Aussagen ist, dass die Position eines Politikers so bewertet wird, als würde er sie auf magische Weise in Handlung umsetzen. Wenn jemand, der nicht an der Regierung ist, etwa fordert, alle in Deutschland lebenden Syrer abzuschieben, macht es einen Unterschied, ob der Zusatz “wenn es dafür eine Mehrheit gibt” dazu gehört oder nicht. Denn das Grundgesetz ist nicht in Gänze von der Ewigkeitsgarantie umfasst, und es ist nicht der Gipfelpunkt demokratischer Debatte, wenn man – wie ein Mitarbeiter des Innenministeriums formulierte, der das künftige Verfassungsschutzgesetz entwarf – sogar das Recht habe, “einzelne Elemente der Verfassung kritisch zu hinterfragen.”

Nein, der Souverän könnte das Grundgesetz sogar nehmen und durch eine echte Verfassung ersetzen. Der Souverän darf das. Dieser Souverän ist das Volk, die Masse der Wähler. Und bei der Bewertung, ob eine politische Äußerung auf dem Boden des Grundgesetzes steht, ist der Respekt vor dem demokratischen Verfahren selbst mindestens so wichtig wie der Inhalt der Aussage.

Aus einer aktuellen Deutung des Begriffs der Menschenwürde abzuleiten, die Aussage, es gebe zwei Geschlechter, oder die Absicht, das Selbstbestimmungsgesetz wieder aufzuheben, sei verfassungsfeindlich, ist absurd. Außer, man wollte behaupten, das Grundgesetz habe vor der Verabschiedung dieses Gesetzes keine Gültigkeit besessen. Die Auslegung der Grundrechte ist Teil des politischen Prozesses, und nur weil es Mode ist, jedem, der nach Deutschland kommt, die Niederlassung zu gewähren, ist es kein Verstoß gegen die Verfassung, die Folgen dieser Sicht rückgängig zu machen. Das wäre es erst, wenn der Wille des Souveräns nicht berücksichtigt würde.

Faktisch war es andersherum – die Grenzöffnung 2015 war reines Exekutivhandeln, durch keinerlei Recht gedeckt, im Gegenteil, ein direkter Verstoß gegen geltendes Recht. Der Souverän wurde nicht gefragt, stattdessen wurde eine Medienkampagne entfacht, um ihn einzuschüchtern, bevor er sich äußern konnte. Das Vorgehen war diktatorisch und stand nicht auf dem Boden des Grundgesetzes (eher auf dessen Füßen).

Aber zurück zu den niedersächsischen Kommunalwahlen. Da spuckte dieser Inlandsgeheimdienst auf Weisung des Ministeriums eine gewünschte Bewertung aus, die dazu diente, einen Kandidaten von der Wahl auszuschließen. Tichys Einblick hatte offenbar Zugriff auf das Papier und zitiert daraus. Schon in den Aussagen des NDR war zu erahnen, dass hier mit einem Zirkelschluss argumentiert wurde; das Zitat belegt, dass im Fall Sichert dieser Zirkelschluss alles beherrscht:

“Der Bewerber bietet aus Sicht der Kommunalaufsichtsbehörde nicht die gemäß § 80 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG erforderliche Gewähr, weil seine Mitgliedschaft in der vom Niedersächsischen Verfassungsschutz als Beobachtungsobjekt eingestuften extremistischen Niedersächsischen Landesverbands der Alternative für Deutschland (AfD) in Verbindung mit seiner Funktion als Kreisvorsitzender der AfD Friesland Wittmund, seiner erfolgreichen Wahlkandidatur 2025 über die Landesliste seiner Partei für den Deutschen Bundestag und der Ausübung seines Bundestagsmandats sowie seine durch öffentliche Aussagen zum Ausdruck gebrachte innere politische Haltung Zweifel daran begründen, dass er künftig jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im

…im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eintreten wird.”

Weil der Kandidat Mitglied der Partei ist, für die er kandidiert, und für diese Partei auch Funktionärsämter ausübt, ja sogar im Bundestag sitzt, steht er angeblich nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Wenn man also – auf welchem Wege auch immer – zu dem Schluss käme, dass das Verhalten der Bundestagsmehrheit im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen (“Pandemie der Ungeimpften” etc.) wegen Verstößen gegen Artikel 1, 2, 3, 6, 8 Grundgesetz nicht auf dem Boden dieser Ordnung stand, dann hätte man einen Beleg dafür, dass diese Kandidaten nicht “jederzeit” für die Verfassung eintreten – ohne dass sie sich einen Rechtsverstoß hätten zuschulden kommen lassen.

Praktisch haben wir es also mit zwei vollständig geschlossenen Kreisen zu tun: dem strukturellen (Wahlausschuss – Innenministerium – Wahlausschuss) und dem inhaltlichen (unerwünschte Partei – Kandidat ist Mitglied – die Mitgliedschaft ist Grund für den Ausschluss). Abgerundet wird das Ganze durch den prozeduralen Faktor.

Dieser entsteht durch die rechtlichen Regeln, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann. Es gibt bereits Entscheidungen, etwa zu Ludwigshafen, bei denen Eilanträge abgewiesen wurden. Der Schaden wurde als nicht so beträchtlich angesehen, dass der Ausschluss noch vor der Wahl behoben werden müsse. Wie bekannt, wird sich das reguläre Verfahren einige Jahre hinziehen. So stellt sich das jetzt auch in NRW dar: Erst nach der Wahl kann dagegen geklagt werden. Was dauert, wie man aktuell im Fall BSW und Neuauszählung sehen kann. Mit Geschick kann man so eine ganze Legislatur überbrücken.

Zugegeben, ein gewisses Ausmaß solcher Verstöße kann ein politisches System verkraften – wenn sie begrenzt bleiben und später wieder aufgefangen werden. Die entscheidende Frage ist die Legitimität des gesamten Systems. Doch mit der Ausweitung eines solchen Vorgehens, ob nun das Kommunalwahlrecht geändert wird oder nicht, wird diese Legitimität zunehmend brüchig. Dummerweise ist diese Legitimität bereits mehrfach massiv beschädigt worden, ohne dass in der Folge ernsthafte Versuche unternommen wurden, sie wiederherzustellen.

Es ist nicht möglich, die wahlpolitischen Manöver in Niedersachsen zutreffend zu bewerten, ohne sie in den Gesamtzusammenhang zu setzen und an die bereits bestehenden Bruchpunkte zu erinnern. Dabei müsste man eigentlich bis zum Prozess der “Wiedervereinigung” zurückgehen – dem ersten Vorgang mit zweifelhafter Legitimität, weil die im Grundgesetz vorgesehene Verfassungsdebatte übergangen wurde. Dazu gehören dann auch die Enteignungen im Beitrittsgebiet und alles, was daran ungleich und abwertend war.

Dann kam der Lissabon-Vertrag und die Übergabe von Souveränität an die EU, ebenfalls ohne Einbeziehung des Souveräns, weil die ursprünglich vorgesehene europäische Verfassung in den Referenden scheiterte. Das bedeutet, dass auch die Rechtsprechung des EuGH im Kern keine demokratische Legitimität besitzt, weil Fragen der Souveränität nicht beiläufig auf dem Wege der Repräsentanz entschieden werden dürften.

Der nächste Punkt ist die bereits erwähnte Merkelsche Grenzöffnung. Die hätte in Deutschland intern geheilt werden können – durch einen bundesweiten Volksentscheid, beispielsweise. Hätte es den gegeben, und wäre er für die Grenzöffnung ausgefallen, würden sich viele politische Fragen heute gar nicht mehr stellen. Aber es gab ihn nie, und die Vermutung liegt nahe, dass das erwartete Ergebnis der Grund dafür war. Allgemein formuliert: Wenn eine Exekutive das bestehende Recht in erheblichem Maße bricht, wie es bei der Gestattung von millionenfacher illegaler Einreise der Fall ist, dann kann sie entweder für eine nachträgliche Legitimierung sorgen, oder sie beschädigt dauerhaft ihre eigene Legitimität und sorgt für langfristige gesellschaftliche Konflikte wegen der Folgen dieser Entscheidung.

Ja, man hätte in Berlin über seinen eigenen Schatten springen müssen, um bundesweite Referenden zu etablieren. Aber der Nutzen hätte den möglichen Schaden überwogen. Vor allem hätte das das verbreitete Gefühl in der Bevölkerung verhindert, in entscheidenden Fragen einfach überfahren zu werden – von einem politischen Apparat, der sich völlig vom Volk, das er vertreten soll, abgekoppelt hat.

Die nächste Runde kam mit den Corona-Maßnahmen. Auch hier hätte es Möglichkeiten gegeben, zumindest im Nachhinein einzugestehen, dass es viele unnötige und unsinnige Übergriffe gab. Wie das neueste Urteil des Verfassungsgerichts zu 2G+ im Bundestag belegte, hat sich auch da nichts bewegt. Kein Wunder, wenn es selbst zum Thema Grenzöffnung nach mehr als zehn Jahren noch keine Andeutung einer Bewegung gibt.

Sanktionspolitik und Deindustrialisierung? Aufrüstung und Sozialkahlschlag? Das Unbehagen, das viele Deutsche angesichts dieser Entwicklungen empfinden, ist das, was sich in den Wahlerfolgen der AfD ausdrückt. Dass sich dieses Unbehagen vor allem konservativ artikuliert, liegt daran, dass es um die Verbindlichkeit des Handelns geht, um die Verlässlichkeit von Recht und Gesetz.

Die Frage illegaler Einwanderung macht es deutlich: Hätte es ein entsprechendes politisches Prozedere gegeben, das die Grenzöffnung legitimiert hätte, so hätte das den Rechtscharakter dieser Einwanderung verändert – aus illegaler wäre legale geworden. Aber nach wie vor handelt es sich um millionenfache illegale Einreisen, bei denen der staatliche Apparat Gesetzesverstöße nicht ahndet, ohne auch nur in Betracht zu ziehen, das Recht entsprechend anzupassen. In diesem Ausmaß bedroht das die Verlässlichkeit des Rechts an sich – an welchen Punkten könnte eine Regierung noch auf den Gedanken kommen, die bestehende Rechtsordnung einfach zu ignorieren? Und welche Veranlassung sollte der Bürger haben, sich an sie gebunden zu fühlen, wenn die Exekutive selbst völlig willkürlich damit umgeht (das ist übrigens auch der Punkt, der ein Nichthandeln wie im Fall von Cum-Ex so schädlich macht)?

Dieses Problem ist den politischen Akteuren durchaus bewusst. Das zeigt sich in Begriffen wie “Delegitimierung des Staates”, die eigenartigerweise denen zugeschrieben wird, die darüber sprechen – nicht denen, die sie tatsächlich erzeugen. Es zeigt sich ebenfalls in der zunehmenden Beschränkung der Meinungsfreiheit – nur ein System, das längst fragil ist, ist in solchem Maße auf Zensur angewiesen.

Und es zeigt sich in dem Vorgehen bei den niedersächsischen Kommunalwahlen, wobei zu befürchten steht, dass wir dieses Muster demnächst auch bei anderen Wahlen wiedersehen werden. Es ist ein Spiel auf Zeit, bei dem jeder Schritt, der im Moment die Kontrolle zu sichern scheint, gleichzeitig die angeschlagene Legitimität weiter verringert. Die Regierung wählt sich eine Opposition? Da wird dem Grundgesetz nicht nur auf die Füße getreten; da werden ihm die Beine unter dem Leib weggezogen.

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