Schock-Urteil aus Luxemburg: EuGH begräbt die Meinungsfreiheit für immer
Von Dagmar Henn
Dieses Urteil ist zutiefst beunruhigend. Entweder die Richter der vierten Kammer des EuGH handelten ahnungslos, oder sie befürworten eine Ordnung, in der Grundrechte nur noch als Zugeständnisse des Europäischen Rates existieren – als Gnade, nicht als Recht.
Die beteiligten Richter waren Irmantas Jarukaitis aus Litauen, Massimo Coninanzi aus Mailand, Niilo Jääskinen aus Finnland, Ramona Frendo aus Malta und Alexander Kornezov aus Bulgarien. Nur einer von ihnen, Coninanzi, stammt aus einem der größeren EU-Länder; mit Litauen, Finnland und dem stark britisch geprägten Malta sind jedoch drei aus extrem russlandfeindlichen Ländern vertreten. Dies dürfte den Urteilsspruch maßgeblich geprägt haben.
Bereits das Verfahren, das die zugrundeliegende Frage auslöste, ist höchst fragwürdig. Es betrifft eine Webseite, traugott-ickeroth.com, auf der inzwischen nur noch die Mitteilung der Polizei und Staatsanwaltschaft Saarland sichtbar ist:
“Die Plattform und der Inhalt wurden beschlagnahmt.”
Das Internet vergisst jedoch nur bedingt. Wenn man in der Wayback-Machine danach sucht, erhält man zumindest einen Einblick in diese Seite. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Saarbrücken lautet, dort seien Inhalte russischer Medien geteilt worden. Allerdings war dies keineswegs der Hauptzweck der Webseite. Ickeroth (ein Pseudonym) schreibt esoterische Bücher über Außerirdische; die Seite lieferte etwa am 16. März 2022 Artikel zu “UFO-Sichtung beim WTC”, “Die Entdeckung des Grabes von Alexander dem Großen”, “Der Bibel-Code” und eine Reihe ähnlicher Themen, dazwischen ein “Offener Brief Deutsch-Russische Beziehungen” oder “Gaza-Massaker”. Freimaurer und andere Geheimbünde spielen eine weit größere Rolle als jegliche russische Medieninhalte. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Saarbrücken bezieht sich auch nur auf vier Videos, die im Jahr 2023 verbreitet worden sein sollen.
Das Konstrukt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ist, dass die Betreiber dieser Webseite, weil sie Inhalte russischer Medien verbreitet haben, eine Sanktionsumgehung nach §18 Außenwirtschaftsgesetz begangen hätten, die mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft wird. Der EuGH referiert dies so:
“Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 6. Juni 2013 (BGBl. 2013 I S. 1482) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einem Sende‑, Übertragungs‑, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.”
Da wohl drei Personen in den Betrieb der Webseite involviert waren, machte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken daraus auch noch eine kriminelle Vereinigung nach §129 StGB. Die Konsequenz dieser Konstruktion ist nebenbei, dass das Verfahren vor dem Landgericht geführt wird und damit keine Berufung gegen das Urteil möglich ist, nur Revision.
Weil die Webseite frei zugänglich war und nur um Spenden der Leser bat, stellte das Landgericht in Saarbrücken die Frage an den EuGH, ob auch jene als “Betreiber” eines Mediums gelten, die dieses unentgeltlich zur Verfügung stellen und nur Spenden erzielen. Insgesamt hätte das Portal, so die Darstellung im Urteil, von April 2022 bis August 2023 etwas über 60.000 Euro an Spenden eingenommen; der Beitrag von vier Videos dazu dürfte jedoch eher homöopathisch gewesen sein.
Übrigens finden sich neben dieser Angabe über die Spendenhöhe keinerlei Angaben zur Reichweite der Seite. Und der EuGH macht dann auch noch den Schritt, völlig von dieser Frage zu abstrahieren – die zuletzt in einigen deutschen Urteilen zur Meinungsfreiheit wieder aufgetaucht ist.
Während also das Saarbrücker Gericht nur wissen will, ob sich die Betreiber-Eigenschaft auf spendenfinanzierte Seiten ausdehnen lässt, geht der EuGH noch deutlich weiter. Unter Verweis darauf, dass in der relevanten Verordnung 833/2014 nicht die Rede von “Wirtschaftsteilnehmern” sei, dieser Begriff in anderen Verordnungen aber explizit verwendet werde, schließt er, dass ein wirtschaftliches Interesse keine Relevanz besäße:
“Somit kann im Zusammenhang mit Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 die Frage, ob eine Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und daher Einkünfte erzielt, kein maßgebliches Kriterium sein, um zu ermitteln, ob diese Person unter das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot fällt.”
Tatsächlich dehnt der EuGH den rechtlich unbestimmten Begriff “Betreiber” im Grunde auf alle aus, die in irgendeiner Form Inhalte verbreiten.
“Vor diesem Hintergrund kann nur eine Auslegung des Begriffs ‘Betreiber’ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, bei der es weder darauf ankommt, ob die Verbreitungstätigkeit gewerblich ist, noch darauf, wie diese Tätigkeit finanziert wird, und die nicht vom Umfang und der Dauer der Verbreitung abhängt, zu einer Lösung führen, die mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel vereinbar ist, das darin beste