Von Dagmar Henn
Dieses Urteil ist zutiefst beunruhigend. Entweder die Richter der vierten Kammer des EuGH handelten ahnungslos, oder sie befürworten eine Ordnung, in der Grundrechte nur noch als Zugeständnisse des Europäischen Rates existieren – als Gnade, nicht als Recht.
Die beteiligten Richter waren Irmantas Jarukaitis aus Litauen, Massimo Coninanzi aus Mailand, Niilo Jääskinen aus Finnland, Ramona Frendo aus Malta und Alexander Kornezov aus Bulgarien. Nur einer von ihnen, Coninanzi, stammt aus einem der größeren EU-Länder; mit Litauen, Finnland und dem stark britisch geprägten Malta sind jedoch drei aus extrem russlandfeindlichen Ländern vertreten. Dies dürfte den Urteilsspruch maßgeblich geprägt haben.
Bereits das Verfahren, das die zugrundeliegende Frage auslöste, ist höchst fragwürdig. Es betrifft eine Webseite, traugott-ickeroth.com, auf der inzwischen nur noch die Mitteilung der Polizei und Staatsanwaltschaft Saarland sichtbar ist:
“Die Plattform und der Inhalt wurden beschlagnahmt.”
Das Internet vergisst jedoch nur bedingt. Wenn man in der Wayback-Machine danach sucht, erhält man zumindest einen Einblick in diese Seite. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Saarbrücken lautet, dort seien Inhalte von RT geteilt worden. Allerdings war dies keineswegs der Hauptzweck der Webseite. Ickeroth (ein Pseudonym) schreibt esoterische Bücher über Außerirdische; die Seite lieferte etwa am 16. März 2022 Artikel zu “UFO-Sichtung beim WTC”, “Die Entdeckung des Grabes von Alexander dem Großen”, “Der Bibel-Code” und eine Reihe ähnlicher Themen, dazwischen ein “Offener Brief Deutsch-Russische Beziehungen” oder “Gaza-Massaker”. Freimaurer und andere Geheimbünde spielen eine weit größere Rolle als jegliche RT-Inhalte. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Saarbrücken bezieht sich auch nur auf vier Videos, die im Jahr 2023 verbreitet worden sein sollen.
Das Konstrukt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ist, dass die Betreiber dieser Webseite, weil sie Inhalte von RT verbreitet haben, eine Sanktionsumgehung nach §18 Außenwirtschaftsgesetz begangen hätten, die mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft wird. Der EuGH referiert dies so:
“Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 6. Juni 2013 (BGBl. 2013 I S. 1482) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einem Sende‑, Übertragungs‑, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.”
Da wohl drei Personen in den Betrieb der Webseite involviert waren, machte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken daraus auch noch eine kriminelle Vereinigung nach §129 StGB. Die Konsequenz dieser Konstruktion ist nebenbei, dass das Verfahren vor dem Landgericht geführt wird und damit keine Berufung gegen das Urteil möglich ist, nur Revision.
Weil die Webseite frei zugänglich war und nur um Spenden der Leser bat, stellte das Landgericht in Saarbrücken die Frage an den EuGH, ob auch jene als “Betreiber” eines Mediums gelten, die dieses unentgeltlich zur Verfügung stellen und nur Spenden erzielen. Insgesamt hätte das Portal, so die Darstellung im Urteil, von April 2022 bis August 2023 etwas über 60.000 Euro an Spenden eingenommen; der Beitrag von vier Videos dazu dürfte jedoch eher homöopathisch gewesen sein.
Übrigens finden sich neben dieser Angabe über die Spendenhöhe keinerlei Angaben zur Reichweite der Seite. Und der EuGH macht dann auch noch den Schritt, völlig von dieser Frage zu abstrahieren – die zuletzt in einigen deutschen Urteilen zur Meinungsfreiheit wieder aufgetaucht ist.
Während also das Saarbrücker Gericht nur wissen will, ob sich die Betreiber-Eigenschaft auf spendenfinanzierte Seiten ausdehnen lässt, geht der EuGH noch deutlich weiter. Unter Verweis darauf, dass in der relevanten Verordnung 833/2014 nicht die Rede von “Wirtschaftsteilnehmern” sei, dieser Begriff in anderen Verordnungen aber explizit verwendet werde, schließt er, dass ein wirtschaftliches Interesse keine Relevanz besäße:
“Somit kann im Zusammenhang mit Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 die Frage, ob eine Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und daher Einkünfte erzielt, kein maßgebliches Kriterium sein, um zu ermitteln, ob diese Person unter das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot fällt.”
Tatsächlich dehnt der EuGH den rechtlich unbestimmten Begriff “Betreiber” im Grunde auf alle aus, die in irgendeiner Form Inhalte verbreiten.
“Vor diesem Hintergrund kann nur eine Auslegung des Begriffs ‘Betreiber’ im Sinne von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, bei der es weder darauf ankommt, ob die Verbreitungstätigkeit gewerblich ist, noch darauf, wie diese Tätigkeit finanziert wird, und die nicht vom Umfang und der Dauer der Verbreitung abhängt, zu einer Lösung führen, die mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel vereinbar ist, das darin besteht, die Verbreitung der von der Russischen Föderation geschaffenen Propaganda zu verhindern und damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu schützen.”
Ins Alltagsdeutsche übersetzt heißt das: Der EuGH hat damit selbst das einmalige Teilen eines einzigen Videos oder Textes, gleich auf welchem Weg, zu einer strafrechtlich verfolgbaren Sanktionsumgehung erklärt. Und das auch noch völlig unabhängig von der Reichweite – selbst auf einem Social-Media-Konto ohne einen einzigen Leser.
Übrigens: Im gesamten Text des Urteils wird an keiner einzigen Stelle auf Grundrechte Bezug genommen. Da kann noch so oft im Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta stehen, jede Person habe das Recht auf freie Meinungsäußerung und damit auch die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieses Dokument scheint den beteiligten Richtern völlig unbekannt. Auch die Tatsache, dass auf Webseiten wie in sozialen Medien das Übernehmen und Teilen fremder Beiträge eine übliche Form der Meinungsäußerung ist, findet keine Erwähnung.
Das Gericht scheint auch noch stolz darauf zu sein, in seiner Auslegung der EU-Verordnung 833/2014 weiter zu gehen als die Richtlinien der EU-Kommission, die eigentlich auf kommerzielle Tätigkeiten beschränken. Es handle sich nämlich bei den Leitlinien der Kommission nur “um ein von Dienststellen der Kommission erstelltes Arbeitsdokument ohne Bindungswirkung, mit dem eine schlichte Orientierungshilfe in Bezug auf die Durchführung und Auslegung der Verordnung Nr. 833/2014 gegeben werden soll”, und die Einführung der “gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit” in diesem Zusammenhang sei eine “ungerechtfertigte Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung”.
Das wirklich Schlimme an diesem ohnehin schlimmen, weil absolut grundrechtsfremden Urteil ist die Tats
dass Urteile des EuGH für sämtliche EU-Mitgliedsländer bindend sind und es keine Instanz gibt, die dieses Urteil aufheben kann. Die einzige Option, die Wirkung dieses Urteils zu begrenzen, wäre der Versuch, vor dem deutschen Verfassungsgericht in diesem Punkt klären zu lassen, ob ein Urteil auf EU-Ebene, das auch die deutschen Grundrechte vollkommen übergeht, nicht im Widerspruch zum Grundgesetz steht und daher eigentlich keine Wirkung auf dessen Geltungsgebiet entfalten dürfte – weil eine Zustimmung der deutschen Politik zu einer Aufhebung dieser Grundrechte nicht verfassungskonform sei. Die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs dabei ist allerdings sehr begrenzt.
Man kann natürlich darauf hoffen, dass die meisten bundesdeutschen Staatsanwaltschaften mit Blick auf die dann anfallende, letztlich wenig nützliche Arbeit die Finger davon lassen, jetzt rückwirkend jeden, der jemals Inhalte von RT geteilt hat, mit einem Strafverfahren wegen Sanktionsumgehung zu überziehen. Allerdings gibt es auch noch diese ganze Meute von NGOs, nicht zu vergessen die Landesmedienanstalten, die nichts Besseres zu tun haben, als nach möglichen Strafanzeigen zu fischen, mit denen sie die Meinungsfreiheit beerdigen können. Die dürften nach der Verkündigung des heutigen Urteils bereits eine Runde Überstunden angesetzt haben.
Was das heutige Urteil in Bezug auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit tut, ist eigentlich am ehesten noch mit der Inquisition zu vergleichen, denn selbst die Zensur des 18. Jahrhunderts war da noch offener. Nach diesem Urteil ist es die Entscheidung des europäischen Rates, was als Wahrheit zu gelten hat, und sobald und sofern Sanktionsregeln eingesetzt werden, um andere Positionen zu unterdrücken, indem man sie zur Desinformation erklärt, ist deren Verbreitung in jeder Gestalt eine Straftat. Was dann auch für diesen Artikel gelten dürfte …
Und da ist bereits nicht mehr die Rede von einem Meinungsdelikt – eine Geldstrafe ist im Zusammenhang mit §18 AWG nicht vorgesehen. Sollte das Saarbrücker Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgen und auch noch die “kriminelle Vereinigung” aufrechterhalten, steigt das Strafmaß noch weiter. Der EuGH hat nichts weniger getan als all die Verfahren wegen §140 oder 130 StGB zur Vorspeise zu erklären und jetzt den Hauptgang aufzutischen. Soviel zu den “europäischen Werten”, für deren Verteidigung sich die Völker dieses Völkergefängnisses bereitmachen sollen.
Das Vorgehen gegen jede Form der Abweichung verschärft sich immer weiter, und es ist deutlich zu erkennen, dass die Verhängung von EU-Sanktionen gegen in der EU Lebende wegen einer unerwünschten Meinung, wie in den Fällen Doğru und Baud, nur eine Andeutung war, in welche Richtung sich das entwickelt. Zyniker würden jetzt anmerken, es gebe ja keine wirklichen Straftaten zu verfolgen, sei es Korruption der EU-Kommission und ihrer Präsidentin, sei es Kriminalität auf den Straßen.
Zu einer völligen Wiederherstellung der Meinungsfreiheit bleibt damit – und das ist eine rechtliche Tatsache – nur noch eine Option: ein Austritt aus der EU. Denn solange es einen Vorrang des europäischen Rechts gibt (und wie köstlich das schmeckt, haben schon die ganzen Asylurteile des EuGH gezeigt), ist damit die Meinungsfreiheit in der EU gestorben. Denn sie besteht eben nicht darin, das nachzubeten, was in der Europäischen Union als gewünschte Meinung verordnet wurde, sondern darin, auch das Gegenteil sagen zu können. Mit ins vorgeschriebene Gebet einstimmen war selbst während des Katharerkreuzzugs erlaubt.
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