Teil 1: Die neuen Datenquellen des Verfassungsschutzes
Von Dagmar Henn
Nachdem wir im vorherigen Abschnitt dargelegt haben, wer alles ins Visier des Verfassungsschutzes geraten darf, widmen wir uns nun der Frage, wie dies geschehen soll. Eine erste erfreuliche Erkenntnis: Der Verfassungsschutz darf auf eine Vielzahl von Datenquellen zugreifen. Ein besonders prägnantes Beispiel findet sich in § 11, der verpflichtende Auskunftsersuchen an gewerbliche Diensteanbieter regelt:
“Das Bundesamt für Verfassungsschutz (…) kann von folgenden Stellen Auskunft verlangen:
2. Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugwerkstätten hinsichtlich Telemetriedaten.”
Glücklich, wer noch ein älteres Fahrzeug besitzt. Moderne Autos verfügen über eine ständige Datenverbindung zum Hersteller, sammeln kontinuierlich Informationen und speichern diese lokal – daher werden auch Werkstätten in die Pflicht genommen.
Telemetriedaten umfassen Fahrzeugparameter wie Standort, Geschwindigkeit, Kraftstoffverbrauch, Öl- und Batterietemperatur sowie Diagnosemeldungen. Die Gesetzesbegründung enthält eine besonders aufschlussreiche Passage: “Diese Telemetriedaten ermöglichen zwar kein mit einer Bewegungsüberwachung vergleichbares dichtes Standortbild. Die Übermittlung von Sensordaten, etwa zur Sitzbelegung oder zum Tankfüllstand (und somit zur Reichweite bis zum nächsten Tankstopp), kann jedoch für die operative Arbeit nutzbar sein.”
Bedenkt man, dass in den USA Versicherungen bereits auf Basis solcher Daten ihre Tarife anpassen, wird deutlich: Der Unterschied zu einer klassischen Standortüberwachung besteht allenfalls in einer zeitlichen Verzögerung. In Kombination mit Mobilfunkdaten, auf die der Verfassungsschutz bereits in der alten Rechtslage zugreifen durfte, bleibt als nächste Eskalationsstufe der Bewegungsüberwachung nur noch die direkte Observation.
Um die Durchsetzung dieser neuen Befugnisse zu gewährleisten, erhält der Verfassungsschutz ein vollkommen neues Instrument: die Erhebung von Bußgeldern bei Ordnungswidrigkeiten. Verweigert ein Hersteller oder eine Werkstatt die Herausgabe der Daten, kann ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängt werden. Dieses bezieht sich spezifisch auf § 11 und nachfolgende Paragrafen.
Manch einer mag nun auf öffentliche Verkehrsmittel hoffen. Doch ein Blick auf § 15 belehrt eines Besseren:
“Betreiber privater und öffentlicher Videoüberwachungsanlagen im öffentlich zugänglichen Raum sind verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (…) 2. Videoüberwachungsdaten in Echtzeit an das Bundesamt zu übermitteln”.
Dies betrifft nicht nur Straßen und Plätze, sondern alle öffentlich zugänglichen Bereiche – U-Bahnen, Busse, Bibliotheken, Krankenhäuser. Überall dort, wo der Zugang nicht beschränkt ist und eine Videokamera vorhanden ist, darf der Verfassungsschutz nun direkten Zugriff verlangen, und zwar nicht nur auf aufgezeichnete Aufnahmen, sondern als Live-Überwachung in Echtzeit.
Vielleicht beruhigt man sich mit dem Gedanken, dass die Behörde gar nicht über die nötigen Rechenkapazitäten verfügt. Auch das wäre ein Trugschluss. Paragraph 8 regelt den Abgleich biometrischer Daten einer Person:
“Zur Durchführung einer Erhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf der Abgleich auch durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat erfolgen, wenn der Abgleich nicht in gleicher Weise durch das Bundesamt selbst, eine andere inländische Stelle oder eine Stelle eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union durchgeführt werden kann.”
Ein Kollege bemerkte treffend: Das wirkt wie ein Plot aus einem Actionfilm. Es erinnert stark an den Film “Der Staatsfeind Nr. 1” mit Will Smith, den man in diesem Kontext erneut sichten sollte. Dieser Paragraph erlaubt es, Daten aus Videoüberwachungen im öffentlichen Raum durch eine KI in den USA zu jagen, um sie in Echtzeit mit biometrischen Daten abzugleichen. Jeder Deutsche muss seit Jahren biometrische Daten für Reisepass und Personalausweis bereitstellen, die bisher kaum schädliche Wirkung entfalteten. Nun könnten bereits vor einer Demonstration die Teilnehmer identifiziert werden, während sie noch in der U-Bahn sitzen …
Die Möglichkeit, Minderjährige anzuwerben, ist ebenfalls bereits kritisiert worden. Hinzu kommt, dass jetzt rein mündliche Verpflichtungserklärungen ausreichen, die lediglich vom Amt protokolliert werden. Zudem können Mitarbeiter des Amtes unter einer Legende anwerben, sodass die Betroffenen nicht einmal wissen, dass sie für den Verfassungsschutz tätig sind …
Der Verfassungsschutz darf nicht nur Wohnungen durchsuchen, Post öffnen, Bankdaten abfragen und – wie es bereits Innenministerin Faeser eingeführt hat – Personen kontaktieren, um sie über eine Beobachtung zu informieren; der frühere Schutz durch das G10-Gesetz ist vollständig entfallen. Es gibt zwar eine nachträgliche Mitteilungspflicht für die schwerwiegendsten nachrichtendienstlichen Maßnahmen, doch diese ist mit so vielen Ausnahmen versehen, dass selbst völlig Unbescholtene kaum je erfahren dürften, dass sie überwacht wurden. Dies untergräbt einen der Kernpunkte rechtsstaatlicher Verfahren: die gerichtliche Überprüfbarkeit staatlicher Maßnahmen. Was man nicht erfährt, kann man nicht anfechten. Und selbstverständlich findet sich bei den Überwachungsmaßnahmen stets die Formulierung, die es erlaubt, Dritte in die Überwachung einzubeziehen, sofern sich auf diese Weise Erkenntnisse gewinnen lassen.
Am Rande sei erwähnt, dass das Schutzobjekt nicht mehr nur das Grundgesetz ist. Auffällig ist, dass in der Zusammenfassung der besonders schützenswerten Verfassungsgüter ein Punkt nicht mehr auftaucht, der in der alten Fassung noch vorhanden war: “Das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition”. Auch dies wäre Anlass für vertieftes Nachdenken. Ebenso bedenklich ist, dass nun auch die “Sicherheit der Europäischen Union, der Nordatlantischen Vertragsunion oder einer anderen internationalen Organisation, der die Bundesrepublik Deutschland angehört”, geschützt werden soll, samt deren Aktivitäten.
Und das ist noch nicht alles. Hinzu kommt das Recht, unmittelbaren Zwang auszuüben, das der Verfassungsschutz bisher nicht hatte; zusammen mit den Bußgeldern ein weiterer Schritt in Richtung polizeiähnlicher Befugnisse. Abgesehen davon, dass die Schwelle für die Datenübermittlung an die Strafverfolgung nun mit der für die “besondere Beobachtungsbedürftigkeit” gleichgesetzt wird – der genannten Höchststrafe von mindestens fünf Jahren (statt bisher zehn). Es steckt noch viel mehr in diesem Gesetzentwurf, vom Zugriff auf Finanzamtsdaten bis hin zu Benachrichtigungen an Vereine; man müsste fast ein Buch des Schreckens verfassen.
Wer auch immer diesen Entwurf verfasst hat, an einer Stelle der Begründung wird deutlich, welche Grundrechte er bereits für eine außergewöhnliche Gnade hält: “Diese wehrhafte Demokratie bildet zugleich den Freiheitsrahmen für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung, sogar einzelne Elemente der Verfassung kritisch zu hinterfragen.” Da kann sich der Souverän warm anziehen.
Mehr zum Thema – Datenfälschung und heimliche Hausdurchsuchungen: Gesetzentwurf für Geheimdienste sorgt für Kritik