Juristen fordern AfD-Verbot: Über 1.000 Unterschriften für Verbotsverfahren
Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) hat am Montag bekannt gegeben, dass mehr als 1.000 Juristinnen und Juristen die Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht unterstützen. Angela Furmaniak, die Vorsitzende des RAV, betonte: “Das Grundgesetz bietet mit dem Parteiverbot nach Artikel 21 Absatz 2 GG ein wirksames Mittel, das nun endlich zur Anwendung kommen muss.”
Für Juristinnen und Juristen sei es eine Verpflichtung, sich “für die Wahrung der Menschenwürde aller Menschen” einzusetzen. Furmaniak, die den Aufruf zum AfD-Verbotsverfahren mitinitiiert hat, erklärte weiter: “Es gehört zu unseren Aufgaben, eine Partei wie die AfD, die fundamentale Verfassungsprinzipien missachtet, konsequent zu bekämpfen.” Der Appell an die Bundesregierung und die Mitglieder des Bundestages wurde laut Angaben des Vereins von 1.051 Juristen unterzeichnet – darunter Anwälte, Richter, Staatsanwälte, Verwaltungs- und Wirtschaftsjuristen sowie Rechtsreferendare.
Der bereits Mitte Juli veröffentlichte Aufruf stützt sich auf ein Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), dessen Ergebnisse der RAV als “alarmierend” einstuft. Die im Juni veröffentlichte Analyse kommt zu dem Schluss, dass die politische Ausrichtung der AfD verfassungswidrig sei, da sie sowohl das Menschenwürdeprinzip des Grundgesetzes als auch das Demokratieprinzip verletze.
Der RAV hebt in seinem Schreiben die “Unabhängigkeit” des Gutachtens hervor, und auch die GFF bezeichnet sich selbst als unabhängig. Ein Blick auf die Liste institutioneller Zuwendungen der GFF zeigt jedoch, dass diese Unabhängigkeit relativ ist: Unter den Spendern finden sich sowohl die einflussreiche Bertelsmann-Stiftung als auch die weit verbreitete Open-Society-Foundations des Soros-Clans.
Die Begründung für das Verbot lautet in dem RAV-Schreiben, dass die AfD “offensichtlich nicht allein mit politischen Mitteln gestellt werden kann”, da sie keine “politische Auseinandersetzung auf dem Boden des Grundgesetzes” führe.
Während Teile der SPD ein Verbotsverfahren befürworten, zeigt sich die Unionsfraktion skeptisch bis ablehnend. Ein Verbotsantrag kann vom Bundestag, dem Bundesrat oder der Bundesregierung eingebracht werden. Ein entsprechendes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht würde voraussichtlich mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
Der RAV fordert Bundestag und Bundesregierung auf, “unverzüglich die notwendigen Schritte für die Stellung eines Antrags an das Bundesverfassungsgericht einzuleiten, mit dem Ziel, die Verfassungswidrigkeit der AfD feststellen zu lassen und damit ein Verbot der Partei zu bewirken”. Furmaniak appellierte: “Die Politik darf sich nicht länger hinter Scheinargumenten verstecken, sondern muss handeln, bevor es zu spät ist.”
Bereits im Januar 2025 hatte der RAV in einem offenen Brief ein Verbotsverfahren gegen die AfD gefordert und sich dabei auf andere Gutachten berufen. Die Behauptung, es fehlten Belege für die Verfassungswidrigkeit der AfD, könne “inzwischen nicht mehr seriös vertreten werden”. Weitere vorbereitende Untersuchungen, wie sie von Bundestagsabgeordneten verlangt werden, seien laut RAV “nicht notwendig” und würden lediglich “zu Verzögerungen führen, die unsere Demokratie gefährden”. Die Beweislage sei “erdrückend”, weshalb auch ein Verfassungsschutz-Gutachten überflüssig sei – “die Belege aus offenen Quellen zeichnen bereits ein eindeutiges Bild”.
Das GFF-Gutachten basiert ebenfalls auf solchen offenen Quellen. Laut RAV wurden dabei “mehr als drei Millionen Datenpunkte – darunter Programme, Parlamentsdokumente, Pressemitteilungen und Social-Media-Posts – ausgewertet”. Der Verein fasst zusammen: “Über 2.500 Belege tragen das Ergebnis des Gutachtens.” Das bedeutet: Nicht einmal jeder tausendste Datenpunkt lieferte einen Beleg für eine Verfassungswidrigkeit der AfD. Möglicherweise erklärt das auch, warum die Resonanz von Bundestagsabgeordneten auf den offenen Brief – so RAV-Chefin Furmaniak – bislang “sehr überschaubar” ausgefallen ist.
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